Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine
Bundesblatt Nr. 8, 22. Februar 2011 › Seccion Unica
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Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine
11.2.1 Botschaft zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und der Ukraine vom 12. Januar 2011 11.2.1.1 Grundlagen und Überblick zum Abkommen Das am 24. Juni 2010 in Reykjavik unterzeichnete Freihandelsabkommen (FHA) zwischen den EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz) und der Ukraine umfasst den Handel mit Industrieprodukten (einschliesslich Fisch und andere Meeresprodukte) sowie mit verarbeiteten Landwirtschaftserzeugnissen. Es enthält zudem Bestimmungen über Dienstleistungen, Investitionen, den Schutz des geistigen Eigentums, das öffentliche Beschaffungswesen, die Handelserleichterungen und den Wettbewerb. Wie in den bisherigen EFTA-FHA ist die Behandlung der landwirtschaftlichen Basisprodukte in bilateralen Landwirtschaftsabkommen geregelt, die individuell zwischen der Ukraine und den einzelnen EFTA-Staaten abgeschlossen worden sind, um den Besonderheiten der Landwirtschaftsmärkte und -politiken dieser Staaten Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 11.2.1.3). Das FHA verbessert auf breiter Basis den Marktzugang und die Rechtssicherheit für die Schweizer Wirtschaftsakteure, vor allem für den Waren- und Dienstleistungs-handel sowie die Investitionen. Für Waren bringt das Abkommen die gegenseitige Zollbefreiung, wobei der Ukraine für bestimmte sensible Produkte Übergangsfristen gewährt wurden. Für den Dienstleistungshandel enthält das Abkommen gewisse Verpflichtungen, die über das Niveau des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Welthandelsorganisation (WTO) hinausgehen. Bei den Investitionen basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung für Investitionen bei ihrem Marktzugang. In Bezug auf den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum bestätigt das Abkommen das Niveau der bestehenden WTO-Verpflichtungen oder verstärkt sie. Im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens basiert das Abkommen mit der Ukraine auf dem Text des revidierten, plurilateralen WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA). So wird die Integration der Ukraine, die nicht Mitglied des GPA ist, in einen in diesem Bereich fortgeschrittenen Liberalisierungsprozess ermöglicht. Wie bei den anderen EFTA-FHA enthält jenes mit der Ukraine Wettbewerbsbestimmungen, welche die Zunichtemachung von Vorteilen aus dem Abkommen durch wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen von Unternehmen verhindern sollen. Zur Überwachung der Anwendung des Abkommens und dessen Weiterentwicklung sowie zur Abhaltung von Konsultationen wird ein aus Regierungsvertretern zusammengesetzter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Für Streitigkeiten, die nicht mittels Konsultationen lösbar sind, sieht das Abkommen ein Schiedsverfahren zwischen den betroffenen Staaten vor. Das Abkommen mit der Ukraine erweitert das Netz von FHA, das die EFTA-Staaten seit 1990 aufbauen. Es ist Teil der von den EFTA-Staaten verfolgten geographischen und inhaltlichen Ausweitung der EFTA-Freihandelspolitik. Nachdem sich die EFTA-Staaten zunächst vor allem um den Abschluss von Freihandelsabkommen für den Warenverkehr mit den Staaten Mittel- und Osteuropas sowie des Mittelmeerraums bemüht hatten, haben sie seit Ende der 90er-Jahre ihr Netz von Freihandelsabkommen auch auf Partner in Übersee ausgedehnt und beziehen zusätzlich zum Warenverkehr und zum Schutz des geistigen Eigentums die Bereiche Dienstleistungen, Investitionen und öffentliches Beschaffungswesen in die Abkommen ein. Die Schweiz und die anderen EFTA-Staaten verfügen gegenwärtig über achtzehn in Kraft gesetzte Freihandelsabkommen1 mit Partnern ausserhalb der Europäischen Union (EU). Ausserdem wurden mit Kolumbien (Abkommen unterzeichnet am 25. November 2008), Peru (24. Juni 2010) und den Mitgliedstaaten des Kooperationsrates der Arabischen Golfstaaten2 (Abkommen vom 22. Juni 2009) Freihandelsabkommen unterzeichnet. Die Schweiz und die übrigen EFTA-Staaten stehen des Weiteren in Freihandelsverhandlungen mit Algerien, Hong Kong, Indien und Thailand. In Vorbereitung sind Verhandlungen mit Russland, Belarus und Kasachstan (Zollunion) sowie mit Indonesien, derweil insbesondere mit Malaysia und Vietnam exploratorische Prozesse im Gang sind. Auf bilateraler Ebene verfügt die Schweiz ausserdem über ein Abkommen über Freihandel und wirtschaftliche Part-nerschaft mit Japan (in Kraft seit dem 1. September 2009). Es ist vorgesehen, dass ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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