Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Barbados über den Luftlinienverkehr
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 33, 16. August 2011 › Einzig
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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Barbados über den Luftlinienverkehr
Originaltext
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Barbados über den Luftlinienverkehr Abgeschlossen am 27. Oktober 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Juni 2011 Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Barbados (nachfolgend die «Vertragsparteien»): in dem Wunsch, ein internationales Luftverkehrssystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen den Luftfahrtunternehmen mit einem Mindestmass an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern; in dem Wunsch, den Ausbau von Möglichkeiten für internationale Luftverkehrslinien zu erleichtern; in Anerkennung der Tatsache, dass leistungs- und wettbewerbsfähige internationale Luftverkehrslinien den Handel, das Wohlergehen der Verbraucher und das wirtschaftliche Wachstum fördern; in dem Wunsch, es den Luftfahrtunternehmen zu ermöglichen, Reisenden und Versendern wettbewerbsfähige Preise und Dienstleistungen anzubieten und im Bestreben, die einzelnen Luftfahrtunternehmen zu ermutigen, innovative und konkurrenzfähige Preise zu entwickeln und einzuführen; in dem Wunsch, im internationalen Luftverkehr ein Höchstmass an Sicherheit zu gewährleisten, und unter Bekundung ihrer tiefen Besorgnis über Handlungen oder Bedrohungen, die sich gegen die Sicherheit von Luftfahrzeugen richten und die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden, den Luftverkehrsbetrieb beeinträchtigen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit der Zivilluftfahrt untergraben; und als Vertragsparteien des am 7. Dezember 19441 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt, haben folgendes vereinbart: Art. 1 Begriffe 1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhangs, sofern nicht anders festgelegt, bedeutet der Ausdruck: SR 0.748.127.191.68 1 SR 0.748.0 Luftlinienverkehr. Abk. mit Barbados AS 2011 2. Ausserdem werden von den gleichen Abgaben und Gebühren ausser den auf den Kosten für geleistete Dienste beruhenden Gebühren befreit: a. die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspart...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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