Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) (mit Anhängen)

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) (mit Anhängen)

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt,

und

die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt,

beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt -

in Anerkennung des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich,

unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates,

unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes durch bilaterale Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, bereits auf andere europäische Länder ausgeweitet wurden -

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an der Europäischen Umweltagentur (nachstehend «Agentur» genannt) und am Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) und wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte an.

Art. 2

Die Schweiz beteiligt sich finanziell an den in Artikel 1 genannten Aktivitäten (Agentur und EIONET) wie folgt:

a) Der jährliche Beitrag für ein bestimmtes Jahr wird berechnet, indem der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Budget der Agentur für das betreffende Jah...

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