Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) (mit Anhängen)
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) (mit Anhängen)
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz Die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend «Schweiz» genannt, und die Europäische Gemeinschaft, nachstehend «Gemeinschaft» genannt, beide zusammen nachstehend «Vertragsparteien» genannt - in Anerkennung des grenzübergreifenden Charakters von Umweltproblemen und der Bedeutung einer besseren internationalen Zusammenarbeit im Umweltbereich, unter Berücksichtigung der Verordnung (EWG) Nr. 1210/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Errichtung einer Europäischen Umweltagentur und eines Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 933/1999 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1641/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Aktivitäten der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetzes durch bilaterale Übereinkünfte, die die Europäische Gemeinschaft geschlossen hat, bereits auf andere europäische Länder ausgeweitet wurden - sind wie folgt übereingekommen: Art. 1 Die Schweiz beteiligt sich in vollem Umfang an der Europäischen Umweltagentur (nachstehend «Agentur» genannt) und am Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) und wendet die in Anhang I aufgeführten Rechtsakte an. Art. 2 Die Schweiz beteiligt sich finanziell an den in Artikel 1 genannten Aktivitäten (Agentur und EIONET) wie folgt: a) Der jährliche Beitrag für ein bestimmtes Jahr wird berechnet, indem der Finanzbeitrag der Gemeinschaft zum Budget der Agentur für das betreffende Jah...