Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen ...

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145.1 Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung vom 10. Februar 1970 1 Landammann und Regierung 2 des Kantons St.Gallen erlassen als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich Art. 1. 1 Diese...

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Auszug


Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen ...

145.1

Verordnung über die Vergütungen an Kommissionen und Experten der staatlichen Verwaltung

vom 10. Februar 1970[1]

Landammann und Regierung[2] des Kantons St.Gallen

erlassen

als Verordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

[3] in anderen Verordnungen oder von Fall zu Fall besondere Regelungen trifft.

2 Bestehen besondere Verordnungen der Regierung[4], so wird diese Verordnung ergänzend angewendet.

3 Kommissionsmitglieder und Experten, die vom Staate fest besoldet sind, beziehen nur dann Vergütungen gemäss dieser Verordnung, wenn die Kommissions- und Expertentätigkeit nicht zu den Obliegenheiten ihres Amtes gehört.[5] Keine Vergütung wird ausbezahlt, wenn die entsprechende Tätigkeit im wesentlichen in die Arbeitszeit fällt. In Zweifelsf...

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