Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet

Abgeschlossen am 17. September 2009 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 5. April 2011 In Kraft getreten am 1. Juni 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Tschechische Republik, (nachstehend «Vertragsparteien» genannt), in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auszubauen und zu fördern, im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Migration, in Übereinstimmung mit internationalen Rechten und Verpflichtungen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, haben Folgendes vereinbart:

Kapitel I Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1 (1) Jede Vertragspartei übernimmt in ihr Hoheitsgebiet auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt. (2) Die Staatsangehörigkeit wird mit Dokumenten und anderen Elementen, die im Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen (nachstehend «Protokoll» genannt) aufgeführt sind, nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. (3) Die nachgewiesene Staatsangehörigkeit wird von den Vertragsparteien gegenseitig ohne weitere Abklärungen anerkannt. Wird die Staatsangehörigkeit der einen Vertragspartei glaubhaft gemacht, bleibt diese Vermutung gültig, solange sie nicht von der ersuchten Vertragspartei widerlegt wird.

SR 0.142.117.439

Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt AS 2011 in ihrem Hoheitsgebiet. Abk. mit der Tschechischen Republik

Art. 18 (1) Die Regierung jeder Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens zum Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit, ganz oder teilweise suspendieren; ausgenommen sind die Artikel 120123. Die Regierungen der Vertragsparteien benachrichtigen einander unverzüglich auf diplomatischem Weg, wenn eine solche Massnahme ergriffen oder aufgehoben wird. (2) Die Suspendierung der Anwendung dieses Abkommens tritt am ersten Tag des Monats nach Eingang der betreffenden Notifikation bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen zu Prag am 17. September 2009 in je zwei Urschriften in deutscher, tschechischer und englischer Sprache. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Abkommens ist der englische Wortlaut massgebend.

Für die

Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die

Tschechische Republi...

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