Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 10. Juni 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19971

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. September 1997 In Kraft getreten am 1. November 1997

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln, haben folgendes vereinbart:

Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf die Tschechische Republik das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten;

b) «Versicherungsträger» die Einrichtung, welcher die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;

c) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;

d) «Wohnsitz» den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;

e) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;

f) «Geldleistung», «Rente» eine Geldleistung, eine Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;

SR 0.831.109.743.1

1AS 1998 2201

2202 1998-0069

Soziale Sicherheit. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 1998

(4) Für den Erwerb des Anspruchs auf volle Invalidenrente wird bei Personen, die aufgrund eines vor dem 18. Altersjahr entstandenen, langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes an der Versicherung nicht teilnehmen konnten, Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik vorausgesetzt.

Abschnitt IV Verschiedene Bestimmungen

Artikel 22

Die zuständigen Behörden: a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;

b) unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften; c) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Versicherun...

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