Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 38, 29. September 1998 › Einzig › Abkommen
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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale Sicherheit
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tschechischen Republik über Soziale SicherheitAbgeschlossen am 10. Juni 1996 Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19971Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 18. September 1997 In Kraft getreten am 1. November 1997Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechischen Republik, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu regeln, haben folgendes vereinbart:Abschnitt I Allgemeine BestimmungenArtikel 1(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und in bezug auf die Tschechische Republik das Ministerium für Arbeit und Soziale Angelegenheiten;b) «Versicherungsträger» die Einrichtung, welcher die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt;c) «wohnen» sich gewöhnlich aufhalten;d) «Wohnsitz» den Ort, an dem eine Person sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält;e) «Versicherungszeiten» die Beitragszeiten, Zeiten einer Erwerbstätigkeit oder Wohnzeiten sowie ihnen gleichgestellte Zeiten, die gemäss den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt wurden, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt werden;f) «Geldleistung», «Rente» eine Geldleistung, eine Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;SR 0.831.109.743.11AS 1998 22012202 1998-0069Soziale Sicherheit. Abkommen mit der Tschechischen Republik AS 1998(4) Für den Erwerb des Anspruchs auf volle Invalidenrente wird bei Personen, die aufgrund eines vor dem 18. Altersjahr entstandenen, langfristig ungünstigen Gesundheitszustandes an der Versicherung nicht teilnehmen konnten, Wohnsitz im Gebiet der Tschechischen Republik vorausgesetzt.Abschnitt IV Verschiedene BestimmungenArtikel 22Die zuständigen Behörden: a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;b) unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften; c) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Versicherun...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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