Tripartites Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR)

Auszug


Tripartites Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR)

Originaltext

Tripartites Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und dem UN-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR)

Abgeschlossen in Genf am 5. Oktober 2006 In Kraft getreten am 5. Oktober 2006

Der Schweizerische Bundesrat, die Regierung der Islamischen Republik Afghanistan und das UNHCR, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

(a) anerkennen, dass das Recht eines jeden Menschen, sein Land zu verlassen und wieder dorthin zurückzukehren, als ein grundlegendes Menschenrecht, das unter anderem in Artikel 13(2) der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 sowie in Artikel 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte von 19661 festgehalten ist;

(b) anerkennen, dass Afghanistan im Prozess des politischen Übergangs Fortschritte gemacht hat. Dies gilt insbesondere für die Parlamentswahlen und die Wahlen der Provinzräte vom 18. September 2005, die einen bedeutenden letzten Schritt innerhalb des in Bonn am 5. Dezember 2001 unter dem Patronat der Vereinten Nationen unterzeichneten Übereinkommens über vorläufige Regelungen in Afghanistan bis zur Wiederherstellung dauerhafter staatlicher Institutionen (des Bonner Übereinkommens) darstellen;

(c) begrüssen die Tatsache, dass bereits zahlreiche afghanische Staatsangehörige aus den Nachbarländern in ihr...

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