Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung
Bundesblatt Nr. 9, 5. März 2002 › Seccion Unica
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Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung
01.062 Botschaft zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebungvom 17. Oktober 2001Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,wir unterbreiten Ihnen den Entwurf zu einem neuen Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz mit dem Antrag auf Zustimmung.Gleichzeitig beantragen wir, folgende parlamentarische Vorstösse abzuschreiben:1997 P 96.3298 Verzicht auf überzählige Schutzräume(N 3.10.96, Baumberger; S 13.3.97)1998 P 98.3386 Abschaffung der Pflicht zum Bau von zivilen Schutzräumen(N 18.12.98, Weber Agnes)2000 P 99.3651 Analyse Bevölkerungsschutz (N 24.3.00, Haering)2000 P 98.3452 Zivilschutz für Unterstützungsaufgaben (N 8.6.00, Föhn)Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.17. Oktober 2001 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Moritz Leuenberger Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz11743ÜbersichtDer grundlegende Wandel des sicherheitspolitischen Umfeldes in den Neunzigerjahren hat den Bundesrat veranlasst, die sicherheitspolitische Lage einer umfassenden Neubeurteilung zu unterziehen mit dem Ziel, die sicherheitspolitischen Instrumente den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen. Die Analyse, Bewertung und Gewichtung der aktuellen und zukünftigen Risiken und Gefährdungen für die Schweiz, wie sie im sicherheitspolitischen Bericht 2000 des Bundesrates vom 7. Juni 1999 vorgenommen wurden, erfordert auch eine Reform des Bevölkerungsschutzes.Aus der sicherheitspolitischen Lageanalyse ergibt sich als hauptsächlichste Erkenntnis für den Bevölkerungsschutz, dass die Bedrohung der Schweiz durch einen bewaffneten Konflikt nicht mehr im Vordergrund steht, zumal auch die Vorwarnzeit auf mehrere Jahre angestiegen ist. Demgegenüber hat das Gewicht von Gefährdungen im Bereich der natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen angesichts der Verletzlichkeit unserer hoch technisierten und vernetzten Gesellschaft und der hohen Wertdichte zugenommen. Vor diesem Hintergrund sind die Ausrichtung und die Aufträge des Bevölkerungsschutzes und insbesondere des Zivilschutzes als Partnerorganisation anzupassen. Zu berücksichtigen ist ferner die Verknappung der finanziellen Mittel der öffentlichen Hand und die Verfügbarkeit der personellen Ressourcen.Der Bevölkerungsschutz ist als ziviles Verbundsystem zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen konzipiert. Unter einer gemeinsamen Führung stellt er die Koordination und Zusammenarbeit der fünf Partnerorganisationen Polizei, Feuer-wehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz sicher. Die bisherigen Vorbereitungen für den Fall eines bewaffneten Konflikts werden auf das noch Notwendige reduziert, d.h., alle nicht zeitkritischen Massnahmen werden in die so genannte Aufwuchszeit verschoben.Das Konzept des Bevölkerungsschutzes als Verbundsystem und die Integration des Zivilschutzes als Partnerorganisation erfordern eine Totalrevision des Zivilschutzgesetzes (ZSG) und der Zivilschutzverordnung (ZSV) sowie des Schutzbautengesetzes (BMG) und der Schutzbautenverordnung BMV).Im neuen Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz geht es einerseits darum, mittels Zusammenarbeitsregelungen und Kompetenzabgrenzungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes den Gedanken des zukünftigen Verbundsystems zu verankern. Andererseits werden im Bereich des Zivilschutzes die notwendigen Anpassungen vorgenommen, die sich aus der Einbettung des Zivilschutzes in das Verbundsystem und aus dessen Neuausrichtung ergeben. Die beiden bisherigen Gesetzesgrundlagen über den Zivilschutz werden zusammengefasst. 1686Botschaft1 Allgemeiner Teil:Ausgangslage und Grundzüge der Vorlage 1.1 Vorgeschichte: Die «Reform 95»Mit der «Reform 95», die parallel zur Reform der «Armee 95» eingeleitet wurde, passte sich der Zivilschutz dem gewandelten sicherheitspolitischen Umfeld seit dem Ende des Kalten Krieges (1989) an. Auf Grund einer Neubeurteilung der sicherheitspolitischen Risiken und Gefährdungen für die Schweiz wurden insbesondere die Aufträge des Zivilschutzes neu gewichtet. Neben den bisherigen und schwergewichtigen Massnahmen für den Schutz, die Rettung und die Betreuung der Bevölke-rung im Falle bewaffneter Konflikte kam als zweiter gleichwertiger Hauptauftrag die Hilfe bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen und Notlagen hinzu.Abschied nahm die «Reform 95» von der ursprünglichen Idee, dem Zivilschutz im Falle eines bewaffneten Konflikts umfassende zivile Verantwortlichkeiten zu übertragen. Vor diesem Hintergrund wurde die Zusammenarbeit des Zivilschutzes mit anderen Partnerorganisationen, so der Polizei, den Feuerwehren, dem Gesundheitswesen und den technischen Betrieben, intensiviert. Dies führte in verschiedenen Teilbereichen zu verstärkten Verbundlösungen mit entsprechenden Aufgabenzuordnungen an die Partnerorganisati...
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