Botschaft betreffend die Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie die Änderung des Strafgesetzbuches und die Anpassung weiterer Bundesgesetze

Auszug


Botschaft betreffend die Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie die Änderung des Strafgesetzbuches und die Anpassung weiterer Bundesgesetze

02.052 Botschaft

betreffend die Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung

der Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie die Änderung des Strafgesetzbuches

und die Anpassung weiterer Bundesgesetze

vom 26. Juni 2002

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung der Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge sowie den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Änderung des Strafgesetzbuches (Terrorismus und Finanzierung des Terrorismus) und die Anpassung des Militärstrafgesetzes, des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes und des Bundesgesetzes zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

26. Juni 2002 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Kaspar Villiger

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus durch internationale Zusammenarbeit haben nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 in den USA markant an Bedeutung gewonnen. Den völkerrechtlichen Rahmen für diese Aufgaben bilden insbesondere zwölf UNO-Übereinkommen und Zusatzprotokolle im Bereich der Terrorismusbekämpfung, von denen die Schweiz bereits deren zehn ratifiziert und umgesetzt hat. Durch den Beitritt zu den beiden noch verbleibenden Übereinkommen gegen die Finanzierung des Terrorismus und gegen terroristische Bombenanschläge sowie die damit verbundene Verstärkung des strafrechtlichen Instrumentariums soll sichergestellt werden, dass unser Land auch in Zukunft kein attraktiver Ort für den Terrorismus und dessen Unterstützung ist. Namentlich mit der Ratifikation des Übereinkommens zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung bekundet die Schweiz zudem ihre Entschlossenheit, weiterhin dafür zu sorgen, dass der Finanzplatz nicht zur Finanzierung von terroristischen Aktivitäten missbraucht wird.

Das Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge verpflichtet die Vertragsstaaten in erster Linie zur Bestrafung von Attentaten mit Sprengsätzen oder anderen tödlichen Vorrichtungen und stellt die diesbezügliche internationale Zusammenarbeit sicher. Es ist mit dem geltenden schweizerischen Recht kompatibel und schafft keine neuen Verpflichtungen. Gleiches gilt über weite Strecken auch für das Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, welches die übrigen elf UNO-Übereinkommen ergänzt, indem es darauf abzielt, dem Terrorismus die finanzielle Grundlage zu entziehen. Zur vollständigen Umsetzung dieses Übereinkommens bedarf es der Schaffung eines eigenständigen Auffangtatbestandes der Terrorismusfinanzierung im schweizerischen Recht. Weiter verlangt das Übereinkommen, die Verantwortlichkeit juristischer Personen für Terrorismusfinanzie-rung vorzusehen.

Im Zentrum der hier vorgeschlagenen Strafrechtsrevision steht eine neue, allgemeine Terrorismusstrafnorm sowie eine eigenständige Strafnorm der Terrorismusfinanzierung. Mit dem allgemeinen Terrorismustatbestand wird ermöglicht, das spezifische Unrecht von Terroranschlägen mit strengerer Strafe zu vergelten. Die Straf-norm kommt dann zum Zug, wenn der Täter ein Gewaltverbrechen begeht, um eine Bevölkerungsgruppe einzuschüchtern oder einen Staat oder eine internationale Organisation zu nötigen. Der Tatbestand der Terrorismusfinanzierung knüpft an diese Definition an und bestraft diejenigen Personen, die in der Absicht, ein solcherart qualifiziertes Verbrechen zu finanzieren, Vermögenswerte sammeln oder zur Verfügung stellen. Weiter soll die Bestimmung über die Verantwortlichkeit des Unternehmens, die von den Räten im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches materiell bereits bereinigt worden ist, von jener Vorlage in die vorliegende Revision übergeführt werden. Schliesslich sollen Verfolgung und Beurteilung von Terrorismus und Terrorismusfinanzierung künftig der Bundesgerichtsbarkeit unterstellt werden.

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Die vorgeschlagenen neuen Strafnormen ermöglichen es, strafrechtliche Lücken bei der Erfassung von Terrorismus und dessen Unterstützung zu schliessen und den Anforderungen des Übereinkommens gegen die Terrorismusfinanzierung vollumfänglich zu entsprechen. Gleichzeitig wird durch die Ausgestaltung der neuen Tat-bestände, so namentlich durch das Erfordernis des absichtlichen Handelns und ihre Beschränkung auf Gewaltverbrechen, sichergestellt, dass kein Risiko einer zu weit gehenden und ungewollten Kriminalisierung entsteht.

5392

Botschaft

1 Einleitung

1.1 Die internationale Bekämpfung des Terrorismus und d...

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