Parlamentarische Initiative. Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

Auszug


Parlamentarische Initiative. Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

05.470

Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes

Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates

vom 4. Mai 2006

Sehr geehrter Herr Präsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG). Gleichzeitig erhält der Bundesrat gemäss Artikel 112 Absatz 3 des Parlamentsgesetzes Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.

4. Mai 2006 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Pierre Triponez

Übersicht

Mit dem zweiten Nichteintretensentscheid des Nationalrates am 14. Juni 2004 scheiterte die letzte Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)1 hauptsächlich wegen der kontroversen Cannabisproblematik. Die hier vorgeschlagene Teilrevision des BetmG2 umfasst die mehrheitsfähigen Elemente der gescheiterten Vorlage. Die Cannabisproblematik wird hingegen weitgehend ausgeklammert.

Die Vier-Säulen-Politik des Bundes wurde als Antwort auf die wachsenden Drogenprobleme der Neunzigerjahre entwickelt und bildet heute eine breit akzeptierte und ausgewogene Gesamtstrategie mit den vier Säulen Prävention, Therapie, Schadenminderung und Repression. Die vorliegende Teilrevision strebt die rechtliche Konsolidierung der Vier-Säulen-Politik des Bundes an. Dazu gehört auch die definitive gesetzliche Verankerung der heroingestützten Behandlung sowie der Massnahmen zur Schadenminderung (niederschwellige Hilfseinrichtungen für Drogenabhängige, wie beispielsweise Spritzenabgabe zur HIV/Aids Prävention und Injektionsräume).

Die Vorlage will insbesondere den Jugendschutz und die Prävention stärken. Dazu gehört auch die Früherkennung und die rechtzeitige Betreuung suchtgefährdeter Jugendlicher sowie verschärfte Strafbestimmungen für die Drogenabgabe an Minderjährige.

Im Bereich der Prävention, der Therapie und der Schadenminderung soll die Koordinationsrolle des Bundes gestärkt werden. Damit soll künftig gesamtschweizerisch eine einheitliche Qualität der verschiedenen Massnahmen gewährleistet werden.

Weiter soll unter gewissen Bedingungen die ärztliche Verschreibung von Cannabis-produkten ermöglicht werden, z. B. zur Schmerzlinderung oder als krampflösendes Mittel bei Multiple Sklerose. Zahlreiche Studien weisen die Wirksamkeit von Cannabisprodukten in diesen Anwendungsbereichen nach.

Die Teilrevision ist mit dem internationalen Recht kompatibel.

Die Umsetzung der Teilrevision würde dem Bund einen wiederkehrenden Mehrauf-wand von knapp über 1 Million Franken verursachen. In denjenigen Kantonen, bei denen eine Anpassung bzw. ein Aufbau der Strukturen in den Bereichen Schadenminderung und Therapie und allenfalls im Bereich der Gefährdungsmeldungen sich als notwendig erweist, kann es zu einem leichten Kostenanstieg kommen.

1 BBl 2001 3715

2 SR 812.121

8574

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 8574

Abkürzungsverzeichnis 8578

1 Entstehungsgeschichte 8580

2 Grundzüge der Vorlage 8581

2.1 Drogenpolitische Entwicklung 8581

2.1.1 Entwicklung der Drogenproblematik in der Schweiz 8581

2.1.2 Internationale Entwicklungen 8582

2.1.2.1 UNO-Übereinkommen 8582

2.1.2.2 Medizinische Anwendung von Cannabis 8583

2.1.2.3 Heroingestützte Behandlung 8585

2.1.3 Die heutige Vier-Säulen-Politik 8586

2.2 Hauptgründe der Revision 8587

2.3 Schwerpunkte der Revision 8588

2.3.1 Die Verankerung des Vier-Säulen-Modells 8588

2.3.2 Jugendschutz und Prävention 8589

2.3.3 Unbefristete gesetzliche Verankerung der heroingestützten

Behandlung 8589

2.3.4 Verstärkte Rolle des Bundes 8590

2.3.5 Medizinische Anwendung von Cannabis 8590

2.3.6 Evaluation 8590

2.4 Minderheit für Nichteintreten 8591

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 8591

3.1 Gliederung 8591

3.1.1 Zweck und Gegenstand (Art. 1) (neu) 8591

3.1.2 Vier-Säulen-Prinzip (Art. 1a) (neu) 8593

3.1.3 Verhältnis zum Heilmittelgesetz (Art. 1b) (neu) 8593

3.1.4 Begriffe (Art. 2) 8593

3.1.5 Verzeichnis (Art. 2a) 8594

3.1.6 Regelung für psychotrope Stoffe (Art. 2b) (neu) 8594

3.1.7 Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Art. 3) 8595

3.1.8 Referenzlabor (Art. 3a) 8595

3.1.9 1a. Kapitel (neu): Massnahmen zur Prävention und Therapie und Schadenminderung 8595

3.1.9.1 1. Abschnitt: Prävention 8595

3.1.9.1.1 Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen

(Art. 3b) 8595

3.1.9.1.2 Meldebefugnis (Art. 3c) 8597

3.1.9.2 2. Abschnitt: Therapie und Wiedereingliederung 8598

3.1.9.2.1 Betreuung und Behandlung (Art. 3d) 8598

3.1.9.2.2 Betäubungsmittelgestützte Behandlung (Art. 3e) 8600

3.1.9.2.3 Datenbearbeitung (Art. 3f) 8602

3.1.9.3 3. Abschnitt: Schadenminderung und Überlebenshilfe 8602

3.1.9.3.1 Aufgaben der Kantone (Art. 3g) 8602

3.1.9.3.2 Gefährdung des Verkehrs (Art. 3h) 8603

3.1.9.4 4. Abschnitt: Koordination, Forschung, Ausbildung und Qualitätssicherung 8604

3.1.9.4.1 Dienstleistungen...

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