Teil I: Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)
Bundesblatt Nr. 29, 23. Juli 2002 › Seccion Unica
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Teil I: Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG)
Botschaft Teil I: Teilrevision des Landwirtschaftsgesetzes (LwG) ÜbersichtDer Auftrag zur Überprüfung des agrarpolitischen Instrumentariums leitet sich u.a. aus Artikel 187 Absatz 13 LwG und verschiedenen parlamentarischen Vorstössen ab. Die Vorschläge zur Teilrevision des LwG basieren auf Vorarbeiten der Beratenden Kommission und dreier Arbeitsgruppen sowie auf Erkenntnissen wissenschaftlicher Evaluationen. Im Rahmen der Vernehmlassung waren vor allem die Anpassungen im Bereich der Milchwirtschaft umstritten. Mit den überarbeiteten Vorschlägen wird den zentralen Kritikpunkten Rechnung getragen.Abgestimmt auf fünf Handlungsachsen werden in den einzelnen Titeln des LwG punktuelle Änderungen unterschiedlicher Tragweite vorgeschlagen. Die gewichtigsten Anpassungen aus landwirtschaftlicher Sicht betreffen den Bereich Produktion und Absatz (2. Titel LwG).Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)Im Einklang mit der Aussage, dass die Grundzüge und Ziele der AP 2002 auch für die AP 2007 massgebend bleiben, sollen die im 1. Titel des LwG verankerten Grundsätze keine Anpassung erfahren.Rahmenbedingungen für Produktion und Absatz (2. Titel LwG)Das Kernelement der AP 2007 besteht in einer weiteren Flexibilisierung der Milchmarktordnung. Mit der AP 2002 wurde diesbezüglich zwar ein grosser, aber im Hinblick auf die vielfältigen Herausforderungen nicht hinreichender Schritt getan. In diesem Kontext unterbreitet der Bundesrat u.a. ein Konzept für eine schrittweise Aufhebung der Milchkontingentierung.Ein anderer Revisionspunkt betrifft die Regelung des Fleischimports, indem nach einer Übergangszeit alle Zollkontingente versteigert werden sollen. Mit den aus der wettbewerbsgerechteren Verteilung der Zollkontingente resultierenden Versteigerungserlösen kann die Finanzierung der Verbrennung von Fleischabfällen sichergestellt werden.Zudem werden eine Kompetenzerweiterung für Branchenorganisationen (Festlegung von Richtpreisen unter gewissen Voraussetzungen), eine Anpassung der Bestimmungen über geschützte Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben an das internationale TRIPS-Abkommen, eine zeitlich befristete Unterstützung von gezielten Umstellungen bei den Spezialkulturen sowie die Aufhebung der noch bestehenden Zweckbindungen (Fleischfonds, Preisausgleichskasse Eier, Rebbaufonds) vorgeschlagen.Direktzahlungen (3. Titel LwG)Aus grundsätzlichen Überlegungen (Leistungsabgeltung) und im Hinblick auf strukturelle Entwicklungsmöglichkeiten wird bei den Direktzahlungen eine Bereinigung der Bezugsgrenzen vorgeschlagen. In diesem Kontext sollen die Beitragsab-stufungen und Mindestgrössen nach Fläche oder Tierzahl je Betrieb sowie die Grenzwerte bezüglich Einkommen und Vermögen aufgehoben werden.Soziale Begleitmassnahmen (4. Titel LwG)Als zeitlich befristete Massnahme zur sozialen Flankierung des strukturellen Veränderungsprozesses in der Landwirtschaft schlägt der Bundesrat die Einführung von Umschulungsbeihilfen vor, welche die Aufgabe des Betriebes voraussetzen.Strukturverbesserungen (5. Titel LwG)Mit einer Erweiterung der Förderungsmöglichkeiten bei den Investitionshilfen sollen die Produktionskosten gesenkt, die Wertschöpfungsmöglichkeiten gesteigert und der unternehmerische Handlungsspielraum der Landwirtschaft vergrössert werden. In diesem Zusammenhang wird eine regionale und damit differenziertere Beurtei-lung der Wettbewerbsneutralität gegenüber dem Gewerbe vorgeschlagen.Forschung, Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (6. Titel LwG)Ab 2004 sollen die Beiträge des Bundes an die kantonalen Beratungsdienste nicht mehr auf der Basis des Aufwands, sondern auf Grund der erbrachten Leistungen berechnet werden (Leistungsvereinbarungen).Pflanzenschutz und Hilfsstoffe (7. Titel LwG)Zur Stärkung der Sicherheit und Qualität von inländischen Nahrungsmitteln schlägt der Bundesrat im Bereich der Produktionsmittel vor, ihm die Kompetenz für das Ergreifen vorsorglicher Massnahmen zu geben und jene für den Erlass von Verwendungsvorschriften zu erweitern. Ausserdem soll wie im 2. Titel des LwG die Zweckbindung (Pflanzenschutzfonds) aufgehoben werden.Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)Mit punktuellen Anpassungen in diesem Titel wird insbesondere ein effizienteres Vorgehen bei Verstössen gegen Vorschriften in den Bereichen Weinwirtschaft und Einfuhr angestrebt.Schlussbestimmungen (9. Titel LwG)Die Vorschläge im Bereich des Vollzugs betreffen eine bessere Koordination der Kontrollen auf den Betrieben sowie in Bezug auf die Verfolgung von Zuwiderhandlungen bei den geschützten Kennzeichnungen, der Ein- und Ausfuhr sowie der Deklaration. Ausserdem wird vorgeschlagen, die Kompetenz zur Genehmigung von technischen Agrarabkommen dem Bundesrat, und in geeigneten Fällen auch dem Bundesamt für Landwirtschaft im Einvernehmen mit den übrigen interessierten Bundesbehörden, zu übertragen.1 Allgemeiner TeilEinleitend werden die bis...
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