Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse
Bundesblatt Nr. 35, 2. September 2008 › Seccion Unica
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Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse
08.054 Botschaft zur Teilrevision des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse vom 25. Juni 2008 Sehr geehrter Herr NationalratspräsidentSehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zur Änderung des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) mit dem Antrag auf Zustimmung. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2006 M 04.3473 Aufhebung von technischen Handelshemmnissen (S 2.6.2005, Hess Hans; N 15.3.2006) 2006 M 05.3336 Naturweine mit über 15 Volumenprozent Alkohol (N 7.10.2005, Germanier; S 26.9.2006) Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 25. Juni 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal CouchepinDie Bundeskanzlerin: Corina Casanova Übersicht Das seit 12 Jahren geltende Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse soll revidiert werden. Kern der Vorlage ist die autonome Einführung des sogenannten «Cassis-de-Dijon-Prinzips» durch die Schweiz, d.h. dessen Anwen-dung durch die Schweiz auf bestimmte Einfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft (EG) und dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Als technische Handelshemmnisse werden Behinderungen des grenzüberschreitenden Warenverkehrs bezeichnet, die auf unterschiedliche Anforderungen an Produkte, auf die unterschiedliche Anwendung von Produktevorschriften oder auf die Wiederholung beispielsweise von Produkteprüfungen oder -zulassungen zurückgehen. Für ein international stark verflochtenes Land wie die Schweiz sind die gesamtwirtschaftlichen Kosten solcher Behinderungen erheblich. Der Bundesrat hat seit den 1990er-Jahren zwei Strategien zum Abbau technischer Handelshemmnisse verfolgt: die autonome Harmonisierung der schweizerischen Vorschriften mit dem EG-Recht sowie den Abschluss staatsvertraglicher Vereinbarungen über den gegenseitigen Marktzugang. Im Vordergrund stand dabei der Abbau technischer Handelshemmnisse mit der EG, namentlich über die beiden im Rahmen der Bilateralen I abgeschlossenen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und über den Handel mit landwirtschaft-lichen Erzeugnissen. Trotz dieser Instrumente bestehen noch zahlreiche technische Handelshemmnisse, die zu überhöhten Preisen in der Schweiz beitragen. Deshalb soll mit der vorliegenden Revision das bestehende Instrumentarium zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse durch ein zusätzliches Instrument, die einseitige Anwendung des sogenannten «Cassis-de-Dijon-Prinzips» auf bestimmte Importe aus der EG und dem EWR, erweitert werden. Das Cassis-de-Dijon-Prinzip geht auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 1979 über die Vermarktung des französischen Likörs Cassis-de-Dijon in Deutschland zurück und soll zur Vollendung des Binnenmarktes beitragen. Gemäss diesem Prinzip gilt: Aus einem anderen EG-Mitgliedstaat importierte Produkte, die nach den nationalen Vorschriften des Exportlandes hergestellt worden sind, dürfen grundsätzlich überall in der EG in Verkehr gebracht werden. Beschränkungen sind nur zulässig, soweit sie aus übergeordneten öffentlichen Interessen zwingend erforderlich sind. Zur Vermeidung der Inländerdiskriminierung ist vorgesehen, dass auch schweizerische Produzenten, die Produkte für den EG- oder EWR-Markt produzieren, diese nach den in den EG- oder EWR-Staaten geltenden Vorschriften hergestellten Produkte in der Schweiz in Verkehr bringen dürfen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Produkte im betreffenden EG- oder EWR-Staat rechtmässig in Verkehr sind. Mit dieser den Produktionsstandort Schweiz stärkenden Massnahme soll gewährleistet werden, dass die schweizerischen Hersteller künftig für den gesamten europäischen Markt nach den Vorschriften eines einzigen Landes produzieren und im 7276 Inland zu den gleichen Bedingungen Produkte in Verkehr bringen können wie ihre Konkurrenten aus der EG bzw. dem EWR. Um zu vermeiden, dass inländische Hersteller, die nur für den nationalen Markt produzieren, schlechtergestellt sind, ist folgende zusätzliche Massnahme vorgesehen: Werden Benachteiligungen aufgrund schweizerischer Sondervorschriften festgestellt, so können diese dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) gemeldet werden. Für solche Fälle ermächtigt die Revisionsvorlage den Bundesrat, ein Bewilligungsverfahren vorzusehen, damit in Härtefällen schweizerische Unternehmen, denen sonst unzumutbare Nachteile erwachsen würden, ihre für den schweizerischen Markt bestimmten Produkte nach denselben Vorschriften herstellen können, nach denen ein ausländisches Konkurrenzprodukt hergestellt worden ist. Diese Bewilligungen sollen nur so lange gelten, bis die Inländerdiskriminierung durch die Anpa...
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