Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (mit Anhang)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 27, 7. Juli 2009 › Einzig › Übereinkommen
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Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (mit Anhang)
Übersetzung1
Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 Abgeschlossen in New York am 28. Juli 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 20082 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 1. Mai 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 31. Mai 2009 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, in Anerkennung des bedeutenden Beitrags, den das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 19823 (im Folgenden als «Seerechtsübereinkommen» bezeichnet) zur Erhaltung von Frieden, Gerechtigkeit und Fortschritt für alle Völker der Welt leistet; erneut bekräftigend, dass der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse (im Folgenden als «Gebiet» bezeichnet) sowie die Ressourcen des Gebiets gemeinsames Erbe der Menschheit sind; eingedenk der Bedeutung des Seerechtsübereinkommens für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt sowie der wachsenden Besorgnis um die globale Umwelt; unter Berücksichtigung des Berichts des Generalsekretärs der Vereinten Nationen über die Ergebnisse der informellen Beratungen zwischen den Staaten, die von 199020131994 über offene Fragen betreffend Teil XI und damit zusammenhängende Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens (im Folgenden als «Teil XI» bezeichnet) stattgefunden haben; im Hinblick auf die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen, einschliesslich marktorientierter Ansätze, die sich auf die Durchführung des Teiles XI auswirken; in dem Wunsch, die weltweite Teilnahme am Seerechtsübereinkommen zu erleichtern; in der Erwägung, dass ein Übereinkommen zur Durchführung des Teiles XI diesem Zweck am besten dienen würde, haben Folgendes vereinbart: SR 0.747.305.151 1 Übersetzung des französischen und englischen Originaltextes (RO 2009 3411). 2 AS 2009 3207 3 SR 0.747.305.15; AS 2009 3209 2004-0580 3411 Durchführung des Teiles XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen AS 2009 14. Die Behörde hat einen eigenen Haushalt. Bis zum Ende des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, werden die Verwaltungskosten der Behörde aus dem Haushalt der Vereinten Nationen bestritten. Danach werden die Verwaltungskosten der Behörde so lange durch die berechneten Beiträge ihrer Mitglieder, einschliesslich etwaiger Mitglieder auf vorläufiger Grundlage, nach Artikel 171 Buchstabe a und Artikel 173 des Seerechtsübereinkommens und nach dem vorliegenden Übereinkommen bestritten, bis die Behörde genügend Mittel aus anderen Quellen besitzt, um diese Kosten zu bestreiten. Die Behörde übt die in Artikel 174 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens bezeichnete Befugnis, Kredite aufzunehmen, nicht zur Finanzierung ihres Verwaltungshaushalts aus. 15. In Übereinstimmung mit Artikel 162 Absatz 2 Buchstabe o Ziffer ii des Seerechtsübereinkommens erarbeitet und beschliesst die Behörde Regeln, Vorschriften und Verfahren, die auf den in den Abschnitten 2, 5, 6, 7 und 8 dieser Anlage enthaltenen Grundsätzen beruhen, sowie zusätzl...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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