Teil II: Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2004-2007

Auszug


Teil II: Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2004-2007

Teil II: Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2004-2007

Übersicht

Im Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 (Art. 6 LwG) ist bestimmt, dass die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche mit einfachem Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre bewilligt werden. Am 26. Juni 1999 genehmigte das Parlament erstmals drei Zahlungsrahmen mit einem Gesamtbetrag von 14 029 Millionen Franken für die vier Jahre 2000-2003.

Die vorliegende Botschaft enthält den Antrag, für den nächsten Zeitraum, d.h. für die vier Jahre 2004-2007, folgende Zahlungsrahmen zu bewilligen:

- Grundlagenverbesserung und Sozialmassnahmen 1 129 Mio. Fr.

- Förderung von Produktion und Absatz 2 946 Mio. Fr.

- Direktzahlungen 10 017 Mio. Fr.

Eine jährliche Zunahme um 1,5 Prozent gegenüber den Beträgen im Finanzplan 2003 ist für die Grundlagenverbesserung und die Sozialmassnahmen vorgesehen. Im Vergleich zum vorherigen Zahlungsrahmen 2000-2003 wird der Betrag für Direktzahlungen um 515 Millionen Franken erhöht. Damit soll die Abgeltung der zunehmenden gemeinwirtschaftlichen Leistungen gewährleistet werden, die nach Artikel 104 BV von der Landwirtschaft zu erbringen sind. Hingegen sollen zur Stärkung der Marktleistungen die Mittel zur Förderung von Produktion und Absatz wiederum gesenkt werden, und zwar nominal um 10 Prozent gegenüber 2003.

Die Gesamtsumme der drei Zahlungsrahmen beträgt 14 092 Millionen Franken. Darin ist gegenüber der Vernehmlassungsvorlage eine Kürzung von 288 Millionen Franken zur Einhaltung der Schuldenbremse nach Artikel 126 der Bundesverfas-sung (BV) berücksichtigt. Im Vergleich zum Zeitraum 2000-2003 wird sich die Summe somit um nominal 63 Millionen Franken bzw. 0,45 Prozent erhöhen. Je nach Aufteilung der Mittel auf die vier Jahre werden sich die mit den Zahlungsrahmen erfassten Ausgaben für die Landwirtschaft auf einem Niveau von jährlich ca. 3,5 Milliarden Franken einstellen.

Mit diesen Finanzmitteln sollten die Landwirtschaftsbetriebe ihr Einkommen auf dem heutigen Stand halten können, wenn die Voraussagen bezüglich Entwicklung der Produzentenpreise, Strukturentwicklung und Kostensenkung zutreffen. Bei der Festlegung der Mittel wurde auch der angespannten Lage der Bundesfinanzen (Schuldenbremse) Rechnung getragen.

Die Zahlungsrahmen decken rund 97 Prozent der Ausgaben des Bundesamtes für Landwirtschaft ab sowie 87 Prozent derjenigen des Aufgabengebiets «Landwirtschaft und Ernährung». Die Verwaltungsausgaben (Personal), die Ausgaben für Forschung und Beratung, die Auszahlung von Abfindungen im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen sowie allfällige befristete Massnahmen zur Marktentlastung in Notsituationen nach Artikel 13 LwG sollen wie bisher ausserhalb der Zahlungsrahmen verbleiben.

Im Teil II der Botschaft legt der Bundesrat zudem die notwendigen Grundlagen dar, um die Auswirkungen der Marktstützungsmassnahmen gemäss Artikel 187 Ab-

satz 13 LwG zu überprüfen. Er löst überdies sein in der Beantwortung der Motion Tschuppert (99.3302; Neue Ausrichtung der Direktzahlungen in der Landwirtschaft) gegebene Zusage ein, indem auch die Direktzahlungen einer Überprüfung unterzogen werden.

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Zahlungsrahmen sind ein modernes Instrument zur Verwaltung und Planung der Finanzen. Der Zahlungsrahmen ist ein von der Bundesversammlung für mehrere Jahre festgesetzter Höchstbetrag der Zahlungskredite für einen bestimmten Aufgabenbe-reich. Er stellt keine Ausgabenbewilligung dar. Gemäss Artikel 6 LwG sind die finanziellen Mittel für die wichtigsten Aufgabenbereiche gestützt auf einen einfachen Bundesbeschluss für höchstens vier Jahre zu bewilligen. In Artikel 104 BV werden die Aufgaben definiert, welche die Landwirtschaft im Auftrag der Gesellschaft zu erfüllen hat, und wichtige Massnahmen aufgezählt, wobei die benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt werden.

Die ersten Zahlungsrahmen für die vier Jahre 2000-2003 wurden vom Parlament am

16. Juni 1999 verabschiedet1. Sie betragen insgesamt 14 029 Millionen Franken und betreffen die drei Hauptgruppen agrarpolitischer Massnahmen, nämlich Grundlagenverbesserung (1037 Mio. Franken), Förderung von Produktion und Absatz (3490 Mio. Franken) sowie Direktzahlungen (9502 Mio. Franken).

In diesem Teil der Botschaft wird ein neuer Bundesbeschluss vorgeschlagen, der die Zahlungsrahmen für die wichtigsten agrarpolitischen Massnahmen des Bundes für die Jahre 2004-2007 festlegen soll. Die Zusammenfassung der Vorschläge zur Anpassung der landwirtschaftlichen Gesetzgebung (Teil I der Botschaft) und des Finanzierungsbeschlusses in derselben Botschaft dient der besseren Koordination und Kohärenz. Es ist daher zweckmässig, die Bestimmungen im LwG und den Finanzbedarf gleichzeitig einer Prüfung und Beurteilung zu unterziehen. Die Ausgestaltung der Agrarpolitik beeinflusst den Finanzbedarf sowie seine zeitliche Staffelung und zielgeric...

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