Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT im Namen des Schweizerischen Bundesrats und dem EUREKA-Sekretariat
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 48, 7. Dezember 2010 › Einzig
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Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT im Namen des Schweizerischen Bundesrats und dem EUREKA-Sekretariat
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT im Namen des Schweizerischen Bundesrats und dem EUREKA-Sekretariat Abgeschlossen am 14. September 2010 In Kraft getreten am 14. September 2010 Dieses Abkommen wird geschlossen zwischen dem EUREKA-Sekretariat, Rue Neerveld 107, 1200 Brüssel, Belgien, vertreten durch seinen Leiter, Herrn Luuk Borg, und dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie BBT, Effingerstrasse 27, CH-3003 Bern, Schweiz, vertreten durch seine Direktorin, Frau Ursula Renold im Namen des Schweizerischen Bundesrats, nachfolgend einzeln oder gemeinsam «Parteien» oder «Partei» genannt. Präambel Die Schweiz hat gemeinsam mit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und Zypern (nachfolgend «die teilnehmenden Mitgliedstaaten») im Rahmen von EUREKA die Initiative zur Aufstellung eines gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprogramms mit der Bezeichnung «Eurostars» (nachfolgend «Eurostars Joint Programme» genannt) ergriffen. Das Eurostars Joint Programme dient der Unterstützung Forschung und Entwicklung betreibender KMU. Ziel ist das Erreichen einer kritischen Masse in der Verwaltung und bei den finanziellen Ressourcen und die Mobilisierung zusätzlichen Fachwissens sowie weiterer Mittel, die in verschiedenen Ländern Europas vorhanden sind. Das Gesamtvolumen ihrer Beteiligung wird für die geplante Laufzeit des Programms von 200820132013 auf mindestens 300 Mio. EUR geschätzt. Der Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (200720132013, nachstehend «das Siebte Rahmenprogramm» genannt) sieht im Sinne von Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Beteiligung der Gemeinschaft an Forschungs- und Entwicklungsprogrammen mehrerer Mitglied SR 0.420.513.11 1 Übersetzung des englischen Originaltextes. Abk. ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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