Stromversorgungsgesetz (StromVG)

Auszug


Stromversorgungsgesetz (StromVG)

Stromversorgungsgesetz Entwurf

(StromVG)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 1, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Ziele

Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen fest für:

a. eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen;

b. den nationalen Wettbewerb und die Mitwirkung im internationalen Wettbewerb im Elektrizitätsbereich.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden.

2 Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen.

Art. 3 Subsidiarität und Kooperation

1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen.

2 Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen und der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

1 SR 101

2 BBl 2005 1611

Stromversorgungsgesetz

Art. 4 Begriffe

1 In diesem Gesetz bedeuten:

a. Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen...

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