Stromversorgungsgesetz (StromVG)
Bundesblatt Nr. 8, 1. März 2005 › Seccion Unica
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Stromversorgungsgesetz (StromVG)
Stromversorgungsgesetz Entwurf (StromVG) vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 89, 91 Absatz 1, 96 und 97 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 20042, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Ziele Dieses Gesetz legt die Rahmenbedingungen fest für: a. eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen Landesteilen; b. den nationalen Wettbewerb und die Mitwirkung im internationalen Wettbewerb im Elektrizitätsbereich. Art. 2 Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit 50 Hz Wechselstrom betrieben werden. 2 Der Bundesrat kann den Geltungsbereich des Gesetzes oder einzelner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ausdehnen, soweit dies nötig ist, um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen. Art. 3 Subsidiarität und Kooperation 1 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit betroffenen Organisationen, insbesondere solchen der Wirtschaft zusammen. 2 Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen dieser Organisationen und der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie deren Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht. 1 SR 101 2 BBl 2005 1611 Stromversorgungsgesetz Art. 4 Begriffe 1 In diesem Gesetz bedeuten: a. Elektrizitätsnetz: Anlage aus einer Vielzahl von Leitungen...
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