Strassenverkehrsgesetz (SVG) (Entwurf)
Bundesblatt Nr. 49, 14. Dezember 2010 › Seccion Unica
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Strassenverkehrsgesetz (SVG) (Entwurf)
Strassenverkehrsgesetz Entwurf (SVG) Änderung vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 20. Oktober 20101, beschliesst: I Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19582 wird wie folgt geändert: Ersatz eines Ausdrucks 1 Betrifft nur den italienischen Text. 2 Betrifft nur den französischen Text. 3 In den Artikeln 76b Absatz 2 und 106 Absatz 1 wird der Ausdruck «Bundesamt für Strassen» durch «ASTRA» ersetzt. Ingress gestützt auf die Artikel 82 Absätze 1 und 2, 110 Absatz 1 Buchstabe a, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung3, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Juni 19554, Art. 1 Abs. 2 und 3 2 Die Verkehrsregeln (Art. 26-57a) gelten für die Führer von Motor-fahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen. 3 Für das Inverkehrbringen von Motorfahrzeugen, Fahrrädern und Anhängern sowie von deren Bestandteilen gilt, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, das Bundesgesetz vom 12. Juni 20095 über die Produktesicherheit. 1 BBl 2010 84472 SR 741.01 3 SR 101 4 BBl 1955 II 1 5 SR 930.11 Strassenverkehrsgesetz Sicherheit derStrasseninfrastruktur Art. 2 Abs. 3bis erster Satz 3bis Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) verfügt die Massnahmen der örtlichen Verkehrsregelung auf den Nationalstrassen. ... Art. 4 Abs. 2 Betrifft nur den französischen Text. Art. 6a (neu) 1 Bund, Kantone und Gemeinden tragen bei Planung, Bau, Unterhalt und Betrieb der Strasseninfrastruktur den Anliegen der Verkehrssicherheit angemessen Rechnung. 2 Sie analysieren ihr Strassennetz auf Unfallschwerpunkte und Gefahrenstellen und erarbeiten eine Planung zu deren Behebung. 3 Sie ernennen eine für den Verkehrssicherheitsbereich verantwortliche Ansprechperson (Sicherheitsbeauftragter). Art. 9 Abs. 1, 1bis (neu) und 3 zweiter Satz 1 Das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen beträgt 40 t, im kombinierten Verkehr 44 t. Die Höchstlänge für Fahrzeugkombinationen beträgt 18,75 m. 1bis Der Bundesrat erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt e...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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