Strassengesetz

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732.1 Strassengesetz vom 12. Juni 1988 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 1986 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 17 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 , in...

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Auszug


Strassengesetz

732.1

Strassengesetz

vom 12. Juni 1988[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Mai 1986[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 17 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3],

in Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960[4] und des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege vom 4. Oktober 1985[5]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche Strassen. Sie sind öffentlich, wenn sie dem Gemeingebrauch gewidmet sind.

2 Strassen im Sinn dieses Gesetzes sind auch Wege, soweit keine besonderen Bestimmungen gelten.

3 Dieses Gesetz wird auf öffentliche Plätze sachgemäss angewendet.

Strassen und Wege

Art. 2. 1 Strassen dienen dem allgemeinen Verkehr.

2 Wege liegen abseits von öffentlichen Strassen und dienen nicht dem Motorfahrzeugverkehr.

Strassenumfang

Art. 3. 1 Zur Strasse gehören die Verkehrsflächen und die ihr dienenden Anlagen.

Kantonsstrassen

a) Umfang und Einteilung

[6] 1 Der Kantonsstrassenplan[7] legt den Umfang des Kantonsstrassennetzes fest.

2 Die Kantonsstrassen werden in zwei Klassen eingeteilt.

b) Klassen

[8] 1 Kantonsstrassen erster Klasse sind kantonale Autostrassen.

2 Kantonsstrassen zweiter Klasse sind:a) Hauptverkehrsstrassen; b) Strassen, die dem Anschluss der politischen Gemeinde an Kantonsstrassen erster Klasse oder an Hauptverkehrsstrassen dienen.

c) Hoheit und Eigentum

[9] 1 Der Kanton hat die Hoheit über die Kantonsstrassen.

2 Kantonsstrassen sind in der Regel Eigentum des Kantons.

Gemeindestrassen und Wege

a) Umfang und Einteilung

Art. 7. 1 Der Gemeindestrassenplan legt den Umfang des Strassen- und Wegnetzes der Gemeinde fest.

2 Strassen und Wege werden in je drei Klassen eingeteilt.

b) Strassenklassen

Art. 8. 1 Gemeindestrassen erster Klasse dienen dem örtlichen und dem überörtlichen Verkehr. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.

2 Gemeindestrassen zweiter Klasse dienen der Groberschliessung des Baugebietes und der Erschliessung grösserer Siedlungsgebiete ausserhalb des Baugebietes. Sie stehen in der Regel dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen.

3 Gemeindestrassen dritter Klasse dienen der übrigen Erschliessung sowie der Land- und der Forstwirtschaft. Sie stehen dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr nicht offen.

c) Wegklassen

Art. 9. 1 Wege erster und zweiter Kla...

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