Strafprozessverordnung

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962.11 Strafprozessverordnung vom 23. November 2010 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 6 Abs. 3, Art. 22 , Art. 30 , Art. 33 Abs. 3, Art. 49 Abs. 1 und Art. 63 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und...

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Auszug


Strafprozessverordnung

962.11

Strafprozessverordnung

vom 23. November 2010[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Staatsanwaltschaft

Organisation

Art. 1. 1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus fünf Untersuchungsämtern und der Jugendanwaltschaft.

2 Es sind zuständig:a) das Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben mit Amtssitz in St.Gallen für das ganze Kantonsgebiet (kantonales Untersuchungsamt); b) das Untersuchungsamt St.Gallen für die Gemeinden St.Gallen, Wittenbach, Häggenschwil, Muolen, Mörschwil, Goldach, Steinach, Berg, Tübach, Untereggen, Eggersriet, Rorschacherberg, Rorschach und Thal mit Amtssitz in St.Gallen; c) das Untersuchungsamt Altstätten für die Gemeinden Rheineck, St.Margrethen, Au, Berneck, Balgach, Diepoldsau, Widnau, Rebstein, Marbach, Altstätten, Eichberg, Oberriet, Rüthi, Sennwald, Gams, Grabs, Buchs, Sevelen und Wartau mit Amtssitz in Altstätten; d) das Untersuchungsamt Uznach für die Gemeinden Sargans, Vilters-Wangs, Bad Ragaz, Pfäfers, Mels, Flums, Walenstadt, Quarten, Amden, Weesen, Schänis, Benken, Kaltbrunn, Rieden, Gommiswald, Ernetschwil, Uznach, Schmerikon, Rapperswil-Jona, Eschenbach, Goldingen, St.Gallenkappel, Wildhaus-Alt St.Johann, Stein, Nesslau-Krummenau, Ebnat-Kappel, Wattwil, Lichtensteig, Oberhelfenschwil, Hemberg und Krinau mit Amtssitz in Uznach und einer Zweigstelle in Flums; e) das Untersuchungsamt Gossau für die Gemeinden Bütschwil, Lütisburg, Mosnang, Kirchberg, Wil, Bronschhofen, Zuzwil, Oberbüren, Niederbüren, Niederhelfenschwil, Neckertal, Ganterschwil, Jonschwil, Oberuzwil, Uzwil, Flawil, Degersheim, Gossau, Andwil, Waldkirch und Gaiserwald mit Amtssitz in Gossau.

3 Die Jugendanwaltschaft besteht aus den regionalen Ämtern in St.Gallen, Altstätten, Uznach und Wil. Die Zuständigkeit richtet sich nach Abs. 2 Bst. b bis e dieser Bestimmung.

Erster Staatsanwalt

Art. 2. 1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann die Untersuchung sowie die Anklageerhebung und -vertretung aus wichtigen Gründen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit schriftlich und mit kurzer Begründung einem anderen Untersuchungsamt zuteilen, insbesondere wenn:a) die Untersuchung in einem Amt angehoben wurde und sich eine neue Zuständigkeit erst im Verlauf des Verfahrens ergibt; b) die fallführende Mitarbeiterin oder der fallführende Mitarbeiter zu einem anderen Untersuchungsamt wechselt; c) es notwendig ist, um den Anschein einer Befangenheit zu entkräften; d) im regionenübergreifenden Gesamtinteresse ein Lastenausgleich erforderlich ist.

Stabsdienste

Art. 3. 1 Die Stabsdienste unterstehen der Ersten Staatsanwältin oder dem Ersten Staatsanwalt.

2 Sie betreiben die Koordinationsstelle für das automatisierte Strafregister nach Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937[3] und die zentrale Stelle für di...

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