Strafprozessgesetz

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Zusammenfassung


962.1 Strafprozessgesetz vom 1. Juli 1999 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 30. Juni 1998 2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 30 und Art. 79 der Kantonsverfassung 3 als Gesetz: ERSTER TEIL:...

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Auszug


Strafprozessgesetz

962.1

Strafprozessgesetz

vom 1. Juli 1999[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 30. Juni 1998[2] Kenntnis genommen und

erlässt gestützt auf Art. [3]

als Gesetz:

ERSTER TEIL:

EINLEITUNG

Strafrechtspflege

Art. 1. 1 Eine strafrechtliche Sanktion kann nur durch die vom Gesetz bezeichneten Behörden und im gesetzlich vorgesehenen Verfahren ausgefällt werden.

2 Die Behörden sind dem Recht verpflichtet und in der Rechtsanwendung unabhängig.

Geltungsbereich

Art. 2. 1 Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten sowie die Vollstreckung von Strafentscheiden durch die Behörden des Kantons St.Gallen.

2 Vorbehalten bleiben besondere kantonale und eidgenössische Vorschriften, insbesondere das eidgenössische Opferhilfegesetz[4].

Ergänzende Bestimmungen

[5].

2 Die Vorschriften des Gerichtsgesetzes[6] über Ordnungsstrafen, Eingaben, Eröffnung von Mitteilungen und Entscheiden, Zeitbestimmungen und Gebühren werden im Untersuchungs- und im Anklageverfahren sowie im Beschwerdeverfahren und in der Jugendstrafrechtspflege sachgemäss angewendet.

Verfahrensarten

Art. 4. 1 Straftaten, für die kein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach dem ordentlichen Verfahren verfolgt und beurteilt.

2 Besondere Verfahren sind: a) Privatstrafklageverfahren; b) Verfahren der Jugendstrafrechtspflege.

ZWEITER TEIL:

ORDENTLICHES VERFAHREN

Erster Titel:

Behörden der Strafrechtspflege

I.

Strafverfolgungsbehörden

Polizei

a) Organisation

Art. 5. 1 Als Polizei nach diesem Gesetz gelten: a) Kantonspolizei; b) andere Organe, denen das Gesetz ausdrücklich eine entsprechende Befugnis zuweist.

2 Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung untersteht die Polizei in fachlicher Hinsicht der Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.

b) Zuständigkeit

Art. 6. 1 Die Polizei: a) deckt strafbare Handlungen auf; b) fahndet nach dem Täter; c) ermittelt und sichert Spuren und Beweismittel.

2 Die selbständige Tätigkeit der Polizei richtet sich vor der Eröffnung der Strafuntersuchung nach den Vorschriften des Polizeigesetzes[7].

3 Nach der Eröffnung der Strafuntersuchung führt die Polizei die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte aus. Bei Gefahr im Verzug stehen ihr die vom Gesetz zugewiesenen Befugnisse zu.

Staatsanwaltschaft

a) Organisation

Art. 7. 1 Die Staatsanwaltschaft besteht aus regionalen Untersuchungsämtern und einem für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt mit besonderen Aufgaben.

2 Die Regierung legt durch Verordnung die Untersuchungsregionen fest und bestimmt den Amtssitz. Sie kann Zweigstellen errichten.

3 Der Staatsanwaltschaft gehören die Staatsanwälte, die Untersuchungsrichter, die Jugendanwälte und Sozialarbeiter, die Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen und das Verwaltungspersonal an.

b) Zuständigkeit

1. Staatsanwalt

Art. 8. 1 Der Staatsanwalt leitet ein Untersuchungsamt.

2 Er überträgt den Untersuchungsrichtern, den Jugendanwälten und den Sachbearbeitern mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen einzelne Untersuchungen mit den abschliessenden Verfügungen und beauftragt sie mit der Anklagevertretung. Er kann ihnen Weisungen erteilen.

3 Er kann einzelne Untersuchungshandlungen selber vornehmen und in besonderen Fällen die Untersuchung selbst durchführen oder die Anklage vertreten.

2. erster Staatsanwalt

Art. 9. 1 Der erste Staatsanwalt: a) leitet die Staatsanwaltschaft und steht der Konferenz der Staatsanwälte vor; b) vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen; c) regelt die gegenseitige Vertretung der Staatsanwälte; d) bezeichnet die Untersuchungen, die vom für das ganze Kantonsgebiet zuständigen Untersuchungsamt geführt werden; e) kann im Einzelfall aus wichtigen Gründen Untersuchungen abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einem Untersuchungsamt zuteilen.

2 Im übrigen übt er die Funktionen des Staatsanwaltes aus.

3. Konferenz der Staatsanwälte

Art. 10. 1 Die Konferenz der Staatsanwälte sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung und die sachgerechte Aufgabenerfüllung durch die Untersuchungs- und Polizeiorgane.

2 Sie bestimmt durch Reglement die interne Organisation der Untersuchungsämter und die Zuweisung besonderer Aufgabenbereiche an ein Untersuchungsamt.

4. Untersuchungsrichter

[8] 1 Der Untersuchungsrichter:a) erlässt die Bussenverfügung; b) führt die Untersuchung; c) erlässt die Abschlussverfügung. Er verfügt die Massregeln der Friedensbürgschaft; d) vertritt auf Anordnung des Staatsanwaltes die Anklage un...

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