Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003
Bundesblatt Nr. 31, 9. August 2005 › Seccion Unica
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Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003
05.060 Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003 vom 29. Juni 2005 Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf zu nachträglichen Änderungen der noch nicht in Kraft gesetzten Fassung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 sowie den Entwurf zu den parallelen Anpassungen im Militärstrafgesetz in der Fassung vom 21. März 2003. Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 29. Juni 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Die eidgenössischen Räte verabschiedeten am 13. Dezember 2002 eine umfassende Änderung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches und am 21. März 2003 die weitgehend analoge Änderung des Militärstrafgesetzes. Der Bundesrat setzte die Änderungen bisher hauptsächlich aus Rücksicht auf die notwendigen Vorbereitungen der Kantone nicht in Kraft. Im Nachhinein wurde vor allem aus Kreisen von Strafverfolgungs- und Strafvollzugspraktikern Kritik an einigen Bestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches laut, und es wurden entsprechende Änderungen gefordert. Der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) veranlasste die nähere Prüfung dieser Anliegen. Dies führte zur vorliegenden Gesetzesvorlage. Mit ihr wird die Änderung einiger Regelungen des revidierten Strafgesetzbuches und, soweit analoge Bestimmungen betroffen sind, des revidierten Militärstrafgesetzes vorgeschlagen. Das neue Straf- und Massnahmensystem bleibt im Wesentlichen unverändert. Die vorgeschlagenen Korrekturen lassen sich in zwei Pakete aufteilen: Ein Paket umfasst punktuelle Änderungen im Bereich der Strafen (Art. 42 Abs. 4 nStGB), des Straf- und Massnahmenvollzugs (Art. 90 und 91 nStGB) sowie des Strafregisterrechts (Art. 369 Abs. 4 und 6 sowie Ziff. 3 Übergangsbestimmungen). Im andern Paket werden schwerer wiegende Korrekturen an den Regelungen über die Massnahmen, insbesondere bei der neuen Form der Verwahrung, vorgeschlagen. Im Vordergund stehen hier die Erweiterung des Anlasstatenkatalogs (Art. 64 Abs. 1 nStGB) und die neue Bestimmung über die nachträgliche Verwahrung (Art. 65 nStGB). 4690 Inhaltsverzeichnis 1 Grundzüge der Vorlage 4693 1.1 Ausgangslage 4693 1.1.1 Die Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 und des Militärstrafgesetzes vom 21. März 2003 4693 1.1.2 Nachträgliche Kritiken und Änderungswünsche 4693 1.1.3 Bericht der AG «Verwahrung» 4694 1.1.4 Änderungsbedarf bei den Sanktionen im Bereich der Massendelinquenz 4695 1.2 Vernehmlassungsverfahren 4695 1.2.1 Vernehmlassungsentwürfe 4695 1.2.1.1 Erstes Paket: Massnahmenrecht 4695 1.2.1.2 Zweites Paket: Bedingte Geldstrafe, Straf- und Massnahmenvollzug, Strafregisterrecht 4696 1.2.2 Ergebnisse der Vernehmlassungsverfahren 4697 1.2.2.1 Erstes Paket 4697 1.2.2.2 Zweites Paket 4698 2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 4699 2.1 Verbindung bedingter Strafen mit einer unbedingten Geldstrafe oder Busse (Art. 42 Abs. 4 nStGB, Art. 36 Abs. 4 nMStG) 4699 2.1.1 Einleitung 4699 2.1.2 Die Schnittstellenproblematik im geltenden Recht 4700 2.1.3 Strafensystem des neuen Allgemeinen Teils des StGB 4700 2.1.4 Auswirkungen auf die Schnittstellenproblematik 4702 2.1.5 Kritik an der Tauglichkeit der oben dargestellten Möglichkeiten 4704 2.1.6 Eignung für das Massengeschäft 4705 2.1.7 Änderungsvorschläge 4705 2.1.7.1 Verbindung von bedingten Strafen mit einer unbedingten Geldstrafe 4705 2.1.7.2 Verbindung von bedingten Strafen mit einer bedingten Geldstrafe 4706 2.1.7.3 Verbindung von bedingten Strafen mit einer Übertretungsbusse 4706 2.1.7.4 Präzisierung oder Ausdehnung der Voraussetzungen für den teilbedingten Strafvollzug 4708 2.1.7.5 Analoge Änderung des Militärstrafgesetzes in der Fassung vom 21. März 2003 (Art. 36 Abs. 4 nMStG) 4708 2.2 Verwahrung 4709 2.2.1 Anlasstaten zur Verwahrung (Art. 64 Abs. 1 nStGB) 4709 2.2.2 Entlassung aus dem Strafvollzug und Übertritt in die Verwahrung oder stationäre Behandlung (Art. 64 Abs. 2 und 3, 64b Abs. 1 und 2 nStGB) 4712 2.2.3 Nachträgliche Verwahrung (Art. 65 nStGB) 4713 2.2.3.1 Im Allgemeinen 4713 2.2.3.2 Rückwirkung (Übergangsbestimmung Ziff. 2 Abs. 1) 4715 2.3 Straf- und Massnahmenvollzug 4717 2.3.1 Prüfung der Gemeingefährlichkeit Gefangener durch die kantonalen Fachkommissionen (Art. 75a und 90 Abs. 4bis nStGB) 4717 2.3.2 Das Wohn- und Arbeitsexternat im Massnahmenvollzug (Art. 90 nStGB) 4718 2.3.3 Die Busse als Disziplinarsanktion (Art. 91 nStGB) 4718 2.4 Strafregisterrecht 4719 2.4.1 Vorbemerkungen 4719 2.4.2 Entfernung von Urteilen, die Massnahmen enthalten (Art. 369 Abs...
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