Stipendienverordnung

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211.51 Stipendienverordnung vom 13. Mai 2003 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 24 des Stipendiengesetzes vom 3. Dezember 1968 2 als Verordnung: I. Allgemeines 1. Gemeinsame Bestimmungen Beitragsberechtigung a)...

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Auszug


Stipendienverordnung

211.51

Stipendienverordnung

vom 13. Mai 2003[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. [2]

als Verordnung:

I.

Allgemeines

1.

Gemeinsame Bestimmungen

Beitragsberechtigung

a) Grundsatz[3]

[4]; b) die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms; c) das Studium an einer Universität oder Fachhochschule.

[5]

Art. 2. 1 Die Stipendienabteilung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert.

c) Vorbildung

Art. 3. 1 Für ei...

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