Stipendienverordnung
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211.51 Stipendienverordnung vom 13. Mai 2003 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 24 des Stipendiengesetzes vom 3. Dezember 1968 2 als Verordnung: I. Allgemeines 1. Gemeinsame Bestimmungen Beitragsberechtigung a)...
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Auszug
Stipendienverordnung
211.51
Stipendienverordnungvom 13. Mai 2003[1]Die Regierung des Kantons St.Gallenerlässtin Ausführung von Art. [2]als Verordnung:I. Allgemeines1. Gemeinsame BestimmungenBeitragsberechtigunga) Grundsatz[3][4]; b) die Ausbildung an einer Mittelschule zur Erlangung einer Maturität oder eines anerkannten Diploms; c) das Studium an einer Universität oder Fachhochschule. [5]Art. 2. 1 Die Stipendienabteilung kann überdies im Einzelfall die Beitragsberechtigung für eine Ausbildung feststellen, wenn Aufnahmeverfahren, Lehrplan, Qualifikation der Lehrkräfte sowie Art des Abschlusses zweckmässig sind und eine Erst- oder Zweitausbildung wenigstens zwei Jahre oder eine Weiterbildung wenigstens sechs Monate dauert.c) VorbildungArt. 3. 1 Für ei...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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