Aspekte der Stiftungsaufsicht am Beispiel der Stiftungen von Dr. Gustav Rau. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
Bundesblatt Nr. 38, 26. September 2006 › Seccion Unica
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Aspekte der Stiftungsaufsicht am Beispiel der Stiftungen von Dr. Gustav Rau. Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates
Aspekte der Stiftungsaufsicht am Beispiel der Stiftungen von Dr. Gustav Rau Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates vom 7. April 2006 Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel BBl Bundesblatt BGE Bundesgerichtsentscheid BJ Bundesamt für Justiz BK Bundeskanzlei Bst. Buchstabe EDI Eidgenössisches Departement des Innern EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EJPD Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement f. folgende GPK Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte GPK-N Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates GPK-S Geschäftsprüfungskommission des Ständerates Kap. Kapitel OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OV-EDI Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das EDI (SR 172.212.1)ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz; SR 171.10)SR Systematische Sammlung des Bundesrechts UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation VwVG Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021) z.B. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Bericht 1 Einführung Die Stiftung, soweit es sich nicht um eine kirchliche Stiftung oder eine Familienstiftung handelt, untersteht der staatlichen Aufsicht. Diese wird je nach Fall von einer Gemeinde-, Kantons- oder Bundesbehörde ausgeübt. Stiftungen von nationaler oder internationaler Bedeutung sind im Prinzip der Aufsicht des Bundes unterstellt. Mit dieser Aufgabe ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI)1, respektive die ihm unterstellte eidgenössische Stiftungsaufsichtsbehörde, beauftragt. Das EDI beaufsichtigt über 2500 der rund 10 000 zur Zeit in der Schweiz existierenden Stiftungen2. Bei der überwiegenden Mehrheit handelt es sich um Stiftungen mit geringem Kapital. Gemäss einer vom EDI beauftragten Schätzung macht das Gesamtkapital der zehn grössten Stiftungen 80 % des Gesamtkapitals der auf Bundesebene beaufsichtigten Stiftungen aus. Rund 40 Stiftungen besitzen ein Kapital von über 50 Millionen Franken. Die eidgenössische Stiftungsaufsicht stützt sich auf Artikel 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 sowie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird und dass die Stiftungsorgane keine Entscheide fällen, die gegen die Gründungsurkunde und das Reglement der Stiftung sowie gegen das Recht und die Sittlichkeit verstossen. Verletzt eine Stiftung das Gesetz, ist die Aufsichtsbehörde befugt, für die Stiftungsbehörde verbindliche Richtlinien zu erlassen und bei Nichtbeachtung dieser Richtlinien Sanktionen zu verhängen. In den letzten Jahren haben sich die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) der eidgenössischen Räte verschiedentlich mit der eidgenössischen Stiftungsaufsicht befasst4. Ihre Arbeiten sind eng verknüpft mit der Untersuchung der Rolle des Bundes in einem besonderen Fall, nämlich der Aufsicht des EDI über die drei Stiftungen des berühmten Kunstsammlers Dr. Gustav Rau. Diese Angelegenheit ist äusserst komplex und juristisch international verstrickt. Der vorliegende Bericht untersucht die umstrittensten Punkte dieses Falles und bewertet die Tätigkeit des EDI unter dem Gesichtspunkt der parlamentarischen Oberaufsicht. Die GPK haben den Rau'schen Stiftungen besondere Aufmerksamkeit gewidmet, da sie der Ansicht sind, dass zahlreiche in diesem präzisen Fall gemachte Feststellungen auf ein allgemeines Problem verweisen. Ziel der Untersuchung der Geschäftsprüfungskommission des Ständerates (GPK-S) war es daher, anhand dieses Falles Schlüsse zu ziehen, die für die Ausübung der eidgenössischen Stiftungsaufsicht allgemein gelten. 1 Siehe Art. 3, Abs. 2, Bst. a der Organisationsverordnung vom 28. Juni 2000 für das EDI (OV-EDI; SR 172.212.1). 2 Von der Aufsicht ausgenommen sind die Stiftungen der beruflichen Vorsorge, welche einem anderen Kontrollsystem unterworfen sind. 3 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10.12.1907 (ZGB; SR 210). 4 Siehe Jahresbericht 2001/2002 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte vom 17.5.2002 (BBl 2002 5945 ff.), sowie ihren Jahresbericht 2002/2003, vom 23.1.2004 (BBl 2004 1717) und ihren Jahresbericht 2005 vom 20.1.200...
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