Steuerverordnung

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811.11 Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998 1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung des Steuergesetzes vom 9. April 1998 2 als Verordnung: ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Kirchgemeinden und Konfessionsteile (Art. 3 StG) a)...

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Auszug


Steuerverordnung

811.11

Steuerverordnung

vom 20. Oktober 1998[1]

Die Regierung des Kantons St.Gallen

erlässt

in Anwendung des Steuergesetzes vom 9. April 1998[2]

als Verordnung:

ERSTER TEIL:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Kirchgemeinden und Konfessionsteile (Art. 3 StG)

a) Grundsatz

Art. 1. 1 Die natürlichen Personen entrichten die Einkommens- und Vermögenssteuern der Kirchgemeinde ihrer Konfession.

2 Bei Austritt aus der Kirche erlischt die Steuerpflicht mit der rechtsgültig abgegebenen Austrittserklärung.

b) Bei gemischter Ehe

Art. 2. 1 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden bei gemischter Ehe je zur Hälfte den Kirchgemeinden entrichtet, denen die Ehegatten angehören.

2 Jeder Ehegatte kann verlangen, dass die Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem Verhältnis der Kirchenzugehörigkeit aller Familienglieder erhoben werden.

Ausscheidung der Gemeindeanteile (Art. 8 StG)

a) Ausscheidungsregeln

[3] 1 Eine Ausscheidung der Gemeindeanteile am Zuschlag zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern erfolgt für die politischen Gemeinden, zu denen eine steuerrechtliche Zugehörigkeit besteht.

2 Die Ausscheidung richtet sich nach den Grundsätzen der Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Doppelbesteuerungsverbot, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

b) Anteil des katholischen Konfessionsteils an den Gemeindeanteilen der politischen Gemeinde St.Gallen

[4] 1 Angemessene Anteile des katholischen Konfessionsteils an den Gemeindeanteilen der politischen Gemeinde St.Gallen nach Art. 8 Abs. 2 des Steuergesetzes sind:a) 11 Prozent der einfachen Steuer für die Führung einer Sekundarschule; b) 5,5 Prozent der einfachen Steuer für die Führung einer Realschule.

2 Die Anteile werden jährlich nach der Anzahl Schüler mit Wohnsitz in der politischen Gemeinde St.Gallen aufgeteilt.

c) Anteile thurgauischer Schulgemeinden

[5] betragen die Hälfte der Gemeindeanteile nach Art. 8 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes.

2 Führt die thurgauische Schulgemeinde nicht die gesamte Volksschule, wird der ihr zukommende Schulgemeindeanteil angemessen herabgesetzt.

d) Verfahren

Art. 6. 1 Das kantonale Steueramt nimmt die Ausscheidungen vor.

ZWEITER TEIL:

STAATSSTEUERN

Erster Abschnitt:

Einkommens- und Vermögenssteuern

Wirtschaftliche Zugehörigkeit Art. 14 Abs. 3 StG)

Art. 7. 1 Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von wenigstens 12 Monaten Dauer.

Rechtliche und tatsächliche Trennung der Ehe (Art. 20 Abs. 1 StG)

[6] getrennt...

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