Steuergesetz (StG)

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Steuergesetz (StG)

Steuergesetz (StG)

Vom 15. Dezember 1998

Der Grosse Rat des Kantons Aargau,

gestützt auf Art. 72 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) vom 14. Dezember 1990 [1] und § 117 der Kantonsverfassung,beschliesst:

Erster Teil:

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

I. Steuerarten

1 Der Kanton erhebt folgende Steuern:a) eine Einkommenssteuer und eine Vermögenssteuer von den natürlichen Personen;

b) eine Gewinnsteuer und eine Kapitalsteuer von den juristischen Personen;

c) eine Quellensteuer von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;

d) eine Grundstückgewinnsteuer;

e) … [2]

f) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer.

§ 2

II. Steuerfüsse

1 Als einfache (100%ige) Kantonssteuer gelten die im ersten und im zweiten Teil dieses Gesetzes festgelegten Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die im dritten Teil festgelegten Gewinn- und Kapitalsteuern. [4]

2 Der Grosse Rat setzt bei der Beschlussfassung über das Budget jährlich den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Kantonssteuer fest. Eine Veränderung des Steuerfusses gegenüber dem Vorjahr erfordert die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder. Der Steuerfuss darf 100 % der einfachen Kantonssteuer nicht überschreiten. [5]

3 Die in andern Gesetzen [6] sowie im dritten Teil dieses Gesetzes festgelegten Zuschläge und die im siebten Teil dieses Gesetzes genannten Steuern der Gemeinden bleiben vorbehalten.

4 Auf den Erbschafts- und Schenkungssteuern und auf den Grundstückgewinnsteuern werden keine Zuschläge erhoben. Auf die Einwohnergemeinden entfallen die in diesem Gesetz genannten Anteile.

§ 3

III. Befugnisse des Grossen Rates und des Regierungsrates

1 Der Grosse Rat kann Bestimmungen erlassen, die dieses Gesetz ändern oder ergänzen, soweit dies zur Ausführung von Vorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Steuerharmonisierung erforderlich ist und keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.

2 Der Regierungsrat kanna) mit andern Kantonen oder mit fremden Staaten Vereinbarungen abschliessen über gegenseitige Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit;

b) mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die Quellenbesteuerung von Personen, die im einen Kanton wohnen und im andern Kanton entlöhnt werden;

c) mit andern Kantonen Vereinbarungen abschliessen über die gegenseitige Ausdehnung der Steueraufschubtatbestände im Bereich der Ersatzbeschaffung von Grundstücken und Gegenständen des betriebsnotwendigen Anlagevermögens;

d) im Verhältnis zu fremden Staaten Vergeltungsmassnahmen anordnen.

§ 4

IV. Schutz vor Mehrbelastungen

Wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Steuern durch Änderung des Bundesrechts oder durch richterliche Entscheide in erheblicher Weise verschärft werden, unterbreitet der Regierungsrat dem Grossen Rat Bericht und Antrag auf entsprechende Entlastungsmassnahmen. Soweit zulässig und möglich, ist dabei die ursprünglich vom Gesetzgeber gewollte Lastenverteilung wieder herzustellen.

§ 5

V. Juristische Personen

1. Begriff der juristischen Person

1 Als juristische Personen werden besteuert: Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung), Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Körperschaften des kantonalen Rechts. Einer juristischen Person gleichgestellt sind die Anlagefonds mit direktem Grundbesitz im Sinne des Bundesgesetzes über die Anlagefonds vom 18. März 1994 [7].

2 Ausländische juristische Personen sowie auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden denjenigen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

§ 6

2. Rechtsnachfolge

Für eine durch Vereinigung, Umwandlung oder Übernahme aufgelöste juristische Person haben die Rechtsnachfolgerinnen die Steuererklärung abzugeben, alle weiteren Verfahrenspflichten zu erfüllen und die schon geschuldeten oder noch festzusetzenden Steuern zu bezahlen.

§ 7

3. Haftung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren

1 Liquidatorinnen oder Liquidatoren einer juristischen Person sind bei eigener Verantwortlichkeit und unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, für die Erfüllung der Steuerpflicht aus dem Liquidationserlös zu sorgen, bevor dieser verteilt wird.

2 Die gleichen Pflichten und Haftungen haben Personen, welche die Verteilung des Liquidationserlöses massgeblich beeinflussen oder eine Gesellschaft faktisch liquidieren, ohne dass sie formell als Liquidatorinnen oder Liquidatoren eingesetzt sind.

§ 8

VI. Steuernachfolge und Haftungsverhältnisse

1 In die Rechte und Pflichten einer verstorbenen Person treten die Erbberechtigten ein.

2 Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person haben sie die ausstehenden Steuererklärungen abzugeben und die schon geschuldeten oder noch fe...

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