Steuergesetz

Gesetzessammlung des Kanton St. Gallen › Gallex

Angeknüpft als:

Zusammenfassung


811.1 Steuergesetz vom 9. April 1998 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 13. Mai 1997 2 sowie von der Nachtragsbotschaft vom 24. Juni 1997 3 und von der 2. Nachtragsbotschaft vom 16. Dezember 1997 4 Kenntnis...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Auszug


Steuergesetz

811.1

Steuergesetz

vom 9. April 1998[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 13. Mai 1997[2] sowie von der Nachtragsbotschaft vom 24. Juni 1997[3] und von der 2. Nachtragsbotschaft vom 16. Dezember 1997[4] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

ERSTER TEIL:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Steuerhoheiten und Steuerarten

a) Staat

[5] 1 Der Staat erhebt:a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; c) Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; d) Grundstückgewinnsteuern von natürlichen und bestimmten juristischen Personen; e) Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen Personen und bestimmten juristischen Personen.

b) Politische Gemeinden

Art. 2. 1 Die politischen Gemeinden erheben:a) Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen; b) Grundsteuern von natürlichen und juristischen Personen; c) Handänderungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.

2 Sie können Vergnügungssteuern erheben.

c) Kirchgemeinden und Konfessionsteile

Art. 3. 1 Die öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteile, Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ihrer Konfessions- oder Religionszugehörigkeit erheben.

d) Ortsgemeinden und Korporationen

Art. 4. 1 Ortsgemeinden und öffentlich-rechtliche Korporationen können Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen erheben, wenn die Regierung dies bewilligt.

2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Ortsgemeinde oder die Korporation notwendige öffentliche Aufgaben erfüllt und die Ausgaben nicht aus anderen Einnahmen bestreiten kann.

Steuereinheit

Art. 5. 1 Die Steuer, die sich aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze ergibt, ist die einfache Steuer zu 100 Prozent, wenn sich deren tatsächliche Höhe nach dem Steuerfuss bestimmt.

Steuerfuss

Art. 6. 1 Die Höhe der Einkommens- und Vermögenssteuern, der Gewinn- und Kapitalsteuern, der Quellensteuern und der Grundstückgewinnsteuern bestimmt sich nach dem Steuerfuss.

2 Der Steuerfuss wird jährlich in Prozenten der einfachen Steuer festgelegt:a) für die Staatssteuern durch den Grossen Rat bei der Beschlussfassung über den Voranschlag; b) für die übrigen Einkommens- und Vermögenssteuern durch die zuständigen Organe der Gemeinden, Korporationen und Konfessionsteile.

Zuschläge

a) Zuschläge zur Staatssteuer

[6] 1 Der Staat erhebt ausserdem jährlich Zuschläge zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Grundstückgewinnsteuern.

2 Die Zuschläge betragen 220 Prozent der einfachen Steuer je Steuerart.

b) Gemeindeanteile

[7] 1 Die politischen Gemeinden, in denen die Steuerpflicht besteht, erhalten:a) 100 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern sowie zu den Minimalsteuern auf Grundstücken; b) 120 Prozent der einfachen Steuer von den festen Zuschlägen zu den Grundstückgewinnsteuern.

2 Führt der katholische Konfessionsteil in St.Gallen eine Sekundar- oder Realschule, erhält er einen angemessenen Anteil an den der politischen Gemeinde St.Gallen zukommenden Gemeindeanteilen.

c) Ausgleichsbeiträge an Kirchgemeinden

Art. 9. 1 Mit hohen Steuern belastete Kirchgemeinden erhalten für den Steuerausgleich von den festen Zuschlägen zu den Gewinn- und Kapitalsteuern 22,5 Prozent der einfachen Steuer. Diese werden dem katholischen und dem evangelischen Konfessionsteil nach dem Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der Wohnbevölkerung zugeschieden.

2 Die zuständigen Organe der Konfessionsteile erlassen Vorschriften über die Verteilung der Ausgleichsbeiträge. Diese bedürfen der Genehmigung der Regierung.

[8]

Steuererleichterungen

Art. 11. 1 Die Regierung kann nach Anhören des Gemeinderates der Standortgemeinde Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem wirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, für das Gründungsjahr und höchstens für die neun folgenden Jahre auf die anteiligen Einkommens- und Vermögenssteuern oder auf die Gewinn- und Kapitalsteuern Erleichterungen gewähren.

2 Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neugründung gleichgestellt werden.

Gegenrecht

Art. 12. 1 Die Regierung kann mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen.

Eingetragene Partnerschaft

[9] 1 Die Stellung eingetragener Partnerinnen oder Partner[10] ...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen