Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Revision Anhang A)

Auszug


Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz zur Änderung von Anhang A des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Revision Anhang A)

Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Beschluss Nr. 2/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz zur Änderung von Anhang A des Abkommens

Angenommen am 1. Oktober 2010 In Kraft getreten am 1. Oktober 2010

Originaltext

Der Statistikausschuss Europäische Union/Schweiz,

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang A über Rechtsakte im Bereich der Statistik.

(2) Es sind neue Rechtsakte im Bereich der Statistik erlassen worden, die zu Anhang A hinzugefügt werden sollten. Daher sollte Anhang A geändert werden, beschliesst:

Art. 1

Anhang A des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

1 SR 0.431.026.81

Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Statistik. AS 2010 Beschluss Nr. 2/2010

Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 152 vom 16.6.2009, S. 23), durchgeführt durch:

2013 32010 R 0092: Verordnung (EG) Nr. 92/2010 der Kommission vom 2. Februar 2010 (ABl. L 31 vom 3.2.2010, S. 4),

2013 32010 R 0113: Verordnung (EG) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1).

Die Verordnung Nr. 471/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a) Die Schweiz setzt die erforderlichen Massnahmen in Kraft, um dieser Verordnung bis zum 1. Januar 2012 nachzukommen. Bezugnahmen auf das zentrale Zollabwicklungssystem und damit zusammenhängende Bestimmungen sind nicht relevant.

b) Begriffsbestimmung in Bezug auf Artikel 2: Das statistische Erhebungsgebiet umfasst das Zollgebiet ohne Zolllager und Zollfreilager.

Die Schweiz braucht keine Statistik des Handels zwischen der Schweiz und Liechtenstein zu erstellen.

c) Artikel 4 (Datenquelle): Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: «Die Schweiz kann für die Erstellung ihrer nationalen Statistiken andere Datenquellen verwenden.»

d) Artikel 5 Absatz 1 (Statistische Daten): Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e genannten statistischen Daten werden bis zum 1. Januar 2016 erstmals erfasst. 2013 Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben f und k finden keine Anwendung. 2013 Für die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe h vorgeschriebene Benennung der Ware ist eine wenigstens sechsstellige Schlüsselnummer zu verwenden.

2013 Artikel 5 Buchstaben 1, m Ziffern ii und iii finden für die Schweiz keine Anwendung.

e) Artikel 6 (Erstellung von Aussenhandelsstatistiken): Die Bestimmungen von Artikel 6 finden keine Anwendung für statistische Daten, deren Erfassung der Schweiz gemäss Artikel 5 derselben Verordnung freigestellt ist.

f) Artikel 7 (Datenaustausch): Artikel 7 gilt nicht.

Die Verordnung Nr. 113/2010 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

g) Dem Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Für die Schweiz wird der «Zollwert» gemäss den nationalen Regeln festgelegt.»

h) Dem Artikel 7 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

«Für die Schweiz gilt als «Ursprungsland» das Herkunftsland der Waren gemäss den nationalen Ursprungsregeln».

Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Statistik. AS 2010 Beschluss Nr. 2/2010

i) Der Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2454/93 in A...

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