Staatsverwaltungsgesetz

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Zusammenfassung


140.1 Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. März 1993 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 55 Ziff. 1, 3 und 7 bis 11, Art. 58, Art. 60 bis...

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Auszug


Staatsverwaltungsgesetz

140.1

Staatsverwaltungsgesetz

vom 16. Juni 1994[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. März 1993[2] Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 55 Ziff. 1, 3 und 7 bis 11, Art. 58, Art. 60 bis 67, Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3],

in Anwendung des Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 4. Februar 1912[4]

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmungen

1.

Grundsätze der Staatsverwaltung

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.

2 Staatsverwaltung sind:a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen; b) Parlamentsdienste; c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften; d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind.

3 Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.

Arbeitsweise

[5] 1 Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und verhältnismässig.

2 Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.

3 Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departementsübergreifend aufeinander ab.

Information

Art. 3. 1 Die Staatsverwaltung informiert von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.

2.

Verhältnis zum Kantonsrat

Grundsatz

[6] 1 Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei Ausübung seiner Befugnisse.

Regierung

a) Vorlagen

[7] 1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der Begründung von Gesetzes- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen ersichtlich.

2 Die Regierung berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand:a) der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen; b) der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten.

b) Geschäftsbericht

[8] 1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht.

2 Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über:a) bedeutende politische Themen; b) die Staatstätigkeit so...

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