Staatsverwaltungsgesetz
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140.1 Staatsverwaltungsgesetz vom 16. Juni 1994 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. März 1993 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 55 Ziff. 1, 3 und 7 bis 11, Art. 58, Art. 60 bis...
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Auszug
Staatsverwaltungsgesetz
140.1
Staatsverwaltungsgesetzvom 16. Juni 1994[1]Der Grosse Rat des Kantons St.Gallenhat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. März 1993[2] Kenntnis genommen underlässtin Ausführung von Art. 55 Ziff. 1, 3 und 7 bis 11, Art. 58, Art. 60 bis 67, Art. 69 Abs. 2 und Art. 70 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890[3], in Anwendung des Nachtrags zur Kantonsverfassung vom 4. Februar 1912[4]als Gesetz:I. Allgemeine Bestimmungen1. Grundsätze der StaatsverwaltungGeltungsbereichArt. 1. 1 Dieses Gesetz ordnet die Staatsverwaltung, soweit andere Gesetze keine abweichenden Vorschriften enthalten.2 Staatsverwaltung sind:a) Regierung sowie ihr nachgeordnete Behörden und Dienststellen; b) Parlamentsdienste; c) selbständige öffentlich-rechtliche Anstalten. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Vorschriften; d) Private, soweit ihnen Staatsaufgaben übertragen sind. 3 Dieses Gesetz wird auf Gerichte und andere Justizbehörden sachgemäss angewendet, soweit sie nicht richterlich handeln.Arbeitsweise[5] 1 Die Staatsverwaltung erfüllt die Aufgaben gesetzmässig, zweckmässig und verhältnismässig.2 Sie arbeitet im Rahmen des Gesetzes wirtschaftlich.3 Ihre Organe handeln im Rahmen der Zuständigkeit unabhängig. Sie arbeiten bei gemeinsamen Aufgaben zusammen und stimmen ihre Tätigkeit departementsübergreifend aufeinander ab.InformationArt. 3. 1 Die Staatsverwaltung informiert von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen.2. Verhältnis zum KantonsratGrundsatz[6] 1 Die Staatsverwaltung unterstützt den Kantonsrat bei Ausübung seiner Befugnisse.Regierunga) Vorlagen[7] 1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat von sich aus oder in dessen Auftrag Berichte, Anträge und Entwürfe. Aus der Begründung von Gesetzes- und Beschlussesentwürfen sind die wesentlichen Folgen ersichtlich. 2 Die Regierung berichtet dem Kantonsrat jährlich über den Stand:a) der Bearbeitung von gutgeheissenen parlamentarischen Vorstössen; b) der Erfüllung von Aufträgen des Kantonsrates aus Vorlagen und Berichten. b) Geschäftsbericht[8] 1 Die Regierung unterbreitet dem Kantonsrat jährlich einen Geschäftsbericht. 2 Der Geschäftsbericht enthält Ausführungen insbesondere über:a) bedeutende politische Themen; b) die Staatstätigkeit so...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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