Verordnung vom 15. Januar 2002 zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung 2002 über ausserkantonale Spitalaufenthalte zwischen den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und WaadtInkrafttreten: 01.01.2002

Auszug


Verordnung vom 15. Januar 2002 zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung 2002 über ausserkantonale Spitalaufenthalte zwischen den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und WaadtInkrafttreten: 01.01.2002

ASF 2002_011 Verordnung

vom 15. Januar 2002

Inkrafttreten: 01.01.2002

zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung 2002 über ausserkantonale Spitalaufenthalte zwischen den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); in Erwägung: Beansprucht eine versicherte Person aus medizinischen Gründen die Dienste eines ausserhalb ihres Wohnkantons befindlichen öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitals, so übernimmt nach Artikel 41 Abs. 3 KVG der Wohnkanton die Differenz zwischen den in Rechnung gestellten Kosten und den Tarifen des betreffenden Spitals für Einwohner und Einwohnerinnen des Kantons. In Anwendung dieses Artikels haben die Kantone Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt beschlossen, Grundsätze zu vereinbaren, nach denen sie die ausserkantonalen Spitalaufenthalte untereinander verrechnen. Die am 5. November 2001 von den Kantonen unterzeichnete Vereinbarung setzt insbesondere die Tarife 2002 der Universitätsspitäler und der Nicht-Universitätsspitäler fest. Es ist angezeigt, diese auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretene Vereinbarung für eine unbestimmte Zeit zu genehmigen. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,

beschliesst:

Art. 1 Die interkantonale Vereinbarung 2002 über ausserkantonale Spitalaufenthalte, die am 5. November 2001 von den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt beschlossen wurde, wird genehmigt. Art. 2 Der Beschluss vom 12. Juni 2001 zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung 2001 über ausserkantonale Spitalaufenthalte zwischen den Kantonen Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt wird aufgehoben. Art. 3 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft gesetzt. Der Präsident: P. CORMINBŒUF Der Kanzler: R. AEBISCHER

FO47X20102 Gesetz

vom 17. Oktober 2001

über das Staatspersonal (StPG)

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 28. November 2000; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Gegenstand und Geltungsbereich Artikel 1. Dieses Gesetz legt die Grundsätze der Personalpolitik und der Gegenstand des Gesetzes Personalbewirtschaftung des Staates sowie die Rechte und Pflichten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest, die im besonderen Umfeld des öffentlichen Dienstes tätig sind. Art. 2. 1 Dieses Gesetz gilt für diejenigen Personen, die im Dienste des Geltungsbereich a) Grundsatz Staates tätig sind und dafür ein Gehalt beziehen.

2 Als

im Dienste des Staates tätig gelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung, einschliesslich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalten des Staates mit eigener Rechtspersönlichkeit (Anstalten) und der Gerichtsbehörden.

Art. 3. 1 Die Mitglieder des Staatsrates, des Kantonsgerichts und des Ver- b) Ausnahmen waltungsgerichts sind diesem Gesetz nicht unterstellt. Für die Oberamtmänner und Oberamtfrauen gilt dieses Gesetz sinngemäss im Rahmen der für sie massgebenden Gesetzgebung.

2 Personen, die

ein Nebenamt im Sinne des Gesetzes betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter oder des Gesetzes über die Gerichtsorganisation ausüben, sind diesem Gesetz nicht unterstellt. sowie Praktikantinnen und Praktikanten werden auf Grund des Obligationenrechts und ergänzender Bestimmungen angestellt. 1

3 Auszubildende

4 Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Stundenlohn bezahlt oder nur für kurze Zeit angestellt werden, können falls nötig abweichenden Vorschriften unterstellt werden.

mit dem Staat in einem Auftragsverhältnis oder öffentlichrechtlichen Vertragsverhältnis stehen, unterstehen den Bestimmungen des Obligationenrechts oder den spezifischen Bestimmungen des öffentlichen Rechts.

6 Im

5 Personen, die

Übrigen bleiben die Spezialgesetze vorbehalten.

2. KAPITEL Personalpolitik

Ziel

Art. 4. 1 Ziel de...

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