Sozialhilfegesetz

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381.1 Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998 1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 5. August 1997 2 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmung Geltungsbereich Art. 1. 1 Dieses Gesetz...

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Auszug


Sozialhilfegesetz

381.1

Sozialhilfegesetz

vom 27. September 1998[1]

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 5. August 1997[2] Kenntnis genommen und

erlässt

als Gesetz:

I.

Allgemeine Bestimmung

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe.

2 Es wird angewendet, soweit nicht öffentliche Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung geleistet wird.

II.

Persönliche Sozialhilfe

1.

Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz

Art. 2. 1 Persönliche Sozialhilfe bezweckt, der Hilfebedürftigkeit vorzubeugen, deren Folgen nach Möglichkeit zu beseitigen oder zu mildern und die Selbsthilfe der Hilfebedürftigen zu fördern.

2 Sie wird geleistet, soweit:a) keine Hilfeleistung durch unterstützungspflichtige Verwandte, andere Private oder private Sozialhilfeinstitutionen gewährt wird oder diese nicht rechtzeitig verfügbar ist; b) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen oder auf Sozialhilfe nach der besonderen Gesetzgebung besteht.

Zuständigkeit

a) Grundsatz

Art. 3. 1 Die politische Gemeinde leistet persönliche Sozialhilfe durch fachlich geeignetes Personal.

2 Zuständigkeit, Unterstützungswohnsitz und Verfahren richten sich nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für...

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