Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau

Law Number: 851.211

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Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV)

Vom 28. August 2002

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§ 10, 11 Abs. 2, 17 Abs. 2, 18 Abs. 4, 19 Abs. 1 und 5, 20 Abs. 2, 24, 27 Abs. 1 lit. d, 31 Abs. 3, 33 lit. d und 63 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 [1], [2]beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Mitwirkungs-

und Meldepflicht sowie einzureichende Unterlagen

(§ 2 SPG)

1 Die Mitwirkungs- und Meldepflicht umfasst sowohl die persönlichen als auch die wirtschaftlichen Verhältnisse.

2 Die Sozialbehörde hat Personen, die Leistungen nach dem SPG geltend machen, beziehen oder erhalten haben, auf ihre Verpflichtung zur wahrheitsgetreuen umfassenden Auskunftserteilung, zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen sowie zur sofortigen Meldung von Änderungen der Verhältnisse aufmerksam zu machen. Sie sind auf die Folgen falscher oder unvollständiger Auskünfte hinzuweisen und haben mit Unterschrift die Kenntnisnahme dieser Pflichten zu bestätigen.

3 Zu den erforderlichen Unterlagen gehören sämtliche Belege, die Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse enthalten. Insbesondere sind Unterlagen vorzulegen über Einkünfte, Vermögen, Forderungen, Schulden, Unterhaltsverpflichtungen, Versicherungs-, Wohn- und Gesundheitskosten sowie über weitere wirtschaftlich und persönlich relevante Sachverhalte.

4 Werden die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte nicht innert einer gesetzten Frist beigebracht, kann die zuständige Behörde unter Mitteilung an die pflichtige Person die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen direkt einholen. § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 [3] bleibt vorbehalten. [4]

§ 2

Unrechtmässiger Bezug (§ 3 SPG)

1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind ab deren Auszahlung zu einem Zinssatz von 5 % zu verzinsen.

2 Forderungen auf Rückzahlung unrechtmässig bezogener Leistungen können unter Beachtung der Existenzsicherung im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 15 Abs. 2 dieser Verordnung auch mit künftigen Leistungen verrechnet werden.

B. Sozialhilfe

§ 3

Existenz-sicherung und soziales Exis...

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