Botschaft zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
Bundesblatt Nr. 13, 1. April 2008 › Seccion Unica
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Botschaft zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien
08.029 Botschaft zur Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien vom 14. März 2008 Sehr geehrter Herr NationalratspräsidentSehr geehrter Herr Ständeratspräsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zur Genehmigung der Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie zu dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien. Gleichzeitig beantragen wir Ihnen, den beiden beiliegenden Bundesbeschlüssen zuzustimmen. Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrter Herr Ständeratspräsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 14. März 2008 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Pascal CouchepinDie Bundeskanzlerin: Corina Casanova Übersicht Mit der vorliegenden Botschaft beantragt der Bundesrat dem Parlament sowohl die Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens von 1999 mit der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten als auch dessen Ausdehnung auf Bulgarien und Rumänien. Von der Zustimmung zu beiden Vorlagen hängt für die Schweiz letztlich die Weiterführung des bilateralen Weges ab. Die mit der EU abgeschlossenen sektoriellen bilateralen Abkommen («Bilaterale I») sind am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. Das Abkommen über den freien Personenverkehr (FZA) ist das wichtigste dieser Abkommen, hat es doch bedeutende wirtschaftliche Auswirkungen für unser Land. Die zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossenen sektoriellen Abkommen wurden - mit Ausnahme des FZA - automatisch auf die zehn Staaten, die der EU am 1. Mai 2004 beigetreten waren, ausgedehnt. Die Ausweitung des FZA machte aufgrund seines «gemischten» Charakters (das FZA wurde abgeschlossen zwischen der Schweiz und der EG einerseits und ihren Mitgliedstaaten andererseits) Verhandlungen erforderlich, die am 19. Mai 2004 erfolgreich beendet wurden. Das Protokoll I zum FZA wurde am 26. Oktober 2004 unterzeichnet und am 25. September 2005 im Rahmen eines fakultativen Referendums vom Schweizervolk angenommen. Die Ausdehnung des FZA auf die erwähnten neuen Mitgliedstaaten ist in der Folge am 1. April 2006 in Kraft getreten. Mit Ausnahme des Forschungsabkommens wurden sämtliche Verträge der Bilateralen I für eine anfängliche Dauer von sieben Jahren abgeschlossen. Sie verlängern sich auf unbestimmte Zeit, sofern die EG oder die Schweiz der anderen Vertragspartei vor Ablauf der anfänglichen Geltungsdauer (konkret vor dem 31. Mai 2009) nichts Gegenteiliges notifiziert. In Bezug auf das FZA beschlossen die eidgenössischen Räte, dass die Weiterführung mittels eines referendumsfähigen Bundesbeschlusses zu genehmigen sei. Eine allfällige Abstimmung muss somit vor Ende Mai 2009 stattfinden, damit im Falle der Nichtweiterführung eine rechtzeitige Notifizie-rung möglich wäre. Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 hat die EU ihre fünfte Erweiterungsrunde abgeschlossen. Wie bereits bei den am 1. Mai 2004 beige-tretenen Staaten macht auch die Ausdehnung des FZA auf diese beiden Neumitglieder den Abschluss eines Protokolls zum FZA (Protokoll II) erforderlich. Mit der am 29. Februar 2008 erfolgten Paraphierung des Protokolls konnten die Verhandlungen formell abgeschlossen werden. Die Unterzeichnung wird bis Mitte Mai 2008 erfolgen. Die Abkommen der Bilateralen I sind rechtlich miteinander verknüpft. Wird eines dieser Abkommen gekündigt beziehungsweise nicht verlängert, so treten auch alle übrigen sechs Monate nach der entsprechenden Notifizierung automatisch ausser Kraft. Würde die Schweiz die Weiterführung des FZA ablehnen, so hätte dies somit weitreichende Auswirkungen auf das bilaterale Vertragswerk. Desgleichen würde 2136 die EU eine Ungleichbehandlung ihrer Bürgerinnen und Bürger über eine festgelegte Übergangsfrist hinaus nicht akzeptieren. Sollte die Schweiz die Ausdehnung des FZA ablehnen, so wäre damit zu rechnen, dass die EU das FZA kündigen würde. Aufgrund der in den Bilateralen I enthaltenen «Guillotine-Klausel» hätte dies die Beendigung sämtlicher sektoriellen Abkommen der Bilateralen I zur Folge. 2137 Inhaltsverzeichnis Übersicht 2136 1 Ausgangslage 2142 1.1 Rückblick 2142 1.2 Ausdehnung des Abkommens auf Bulgarien und Rumänien 2143 1.3 Rechtliche und politische Auswirkungen 2143 2 Weiterführung des Freizügigkeitsabkommens 2144 2.1 Auswirkungen der Personenfreizügigkeit 2144 2.1.1 Personenfreizügigkeit im engeren Sinne 2145 2.1.1.1 Einwanderung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern 2145 2.1.1.1.1 Einwanderung aus der EU-15/EFTA 2145 2.1.1.1.2 Einwanderung aus der EU-10 2147 2.1.1.1.3 Auswanderung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern / Migrationssaldo 2148 2.1.1.1.4 Auswirkungen der vollen Freizügigkeit seit dem 1. Juni 2007 2148 2.1.1.1.5 EU-Dienstleistungserbringer in der Schweiz 2150 2.1.1.2 Schweizerinnen und Schweizer in der EU 2151 2.1.1.2.1 ...
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