Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK)

Auszug


Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK)

Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei

(Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV ESBK)

vom 12. Juni 2007

Die Eidgenössische Spielbankenkommission, gestützt auf die Artikel 16 Absatz 1 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung konkretisiert die Sorgfaltspflichten nach dem 2. Kapitel des GwG, bestimmt, wie diese von den Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 19982 (SBG) umzusetzen sind und legt die organisatorischen Massnahmen fest, welche die Spielbanken ergreifen müssen.

2 Sie konkretisiert die Aufgaben der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Kommission) und des Sekretariats der Eidgenössischen Spielbankenkommission (Sekretariat der ESBK) bei der Umsetzung des GwG.

3 Sie regelt das Verhältnis zwischen der Kommission und den Selbstre...

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