Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)




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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)

Übersetzung1

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Slowenien über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 4. Dezember 1992

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 25. März 1997

Da die Schweiz und die Republik Slowenien

Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind,

um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln und

um für den Luftlinienverkehr die notwendige, auf Gegenrecht beruhende Grundlage zu schaffen,

haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Slowenien

ihre zu diesem Zweck gehörig ausgewiesenen Bevollmächtigten bezeichnet, die Folgendes vereinbart haben:

Art. 1 Begriffe

1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten:

a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chicago» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommenen Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind;

b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Slowenien, das Ministerium für Verkehr und Kommunikation, die Zivilluftfahrt...

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