Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Slowakischen Republik über Soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 7. Juni 1996

Von der Bundesversammlung genehmigt am 4. Juni 19971

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 9. Oktober 1997 In Kraft getreten am 1. Dezember 1997

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Slowakische Republik, vom Wunsche geleitet, im Interesse ihrer Staatsangehörigen die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit zu regeln, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a) «Gebiet» in bezug auf die Schweiz das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in bezug auf die Slowakische Republik das Gebiet der Slowakischen Republik;

b) «Staatsangehörige» in bezug auf die Schweiz Personen mit Schweizer Bürgerrecht, in bezug auf die Slowakische Republik Bürger der Slowakischen Republik;

c) «Rechtsvorschriften»

die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen;

d) «zuständige Behörde» in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung, in bezug auf die Slowakische Republik das Ministerium für Arbeit, Soziales und Familie der Slowakischen Republik;

e) «Träger» die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften ganz oder teilweise obliegt;

f) «wohnen» in bezug auf die Schweiz sich gewöhnlich aufhalten;

SR 0.831.109.690.1

1AS 1998 2181

2182 1998-0068

Soziale Sicherheit. Abkommen mit der Slowakischen Republik AS 1998

Vierter Abschnitt Verschiedene Bestimmungen

Artikel 20

Die zuständigen Behörden: a) vereinbaren die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen Durchführungsbestimmungen;

b) unterrichten einander über Änderungen ihrer Rechtsvorschriften; c) bezeichnen Verbindungsstellen zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den Trägern der beiden Vertragsstaaten;

d) unterrichten sich gegenseitig über alle Massnahmen, die zur Durchführung dieses Abkommens getroffen werden.

Artikel 21

(1) Die zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Vertragsstaaten leisten einander b...

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