Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 12, 22. März 2011 › Einzig
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Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilverordnung, SeilV)
Verordnung des UVEK über die Sicherheitsanforderungen an Seile von Seilbahnen zur Personenbeförderung
(Seilverordnung, SeilV) vom 11. März 2011 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Seilbahnverordnung vom 21. Dezember 20061 (SebV), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, die in den Geltungsbereich von Artikel 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20062 (SebG) fallen. 2 Sie gilt nicht für Seile der Infrastruktur von Seilbahnen. 3 Sie regelt: a. für Seile und Seilverbindungen altrechtlicher Seilbahnen: die Seilarten und die Bemessung, die Herstellung, die Spleisse und Seilendbefestigungen, den Seilersatz und die Abnahmeprüfung sowie die Ablegefristen; b. für Seile und Seilverbindungen neu- und altrechtlicher Seilbahnen: die Lagerung, den Transport und die Montage, die Instandhaltung durch das Seilbahnunternehmen sowie die Prüfungen durch Seilprüfstellen; c. die Melde- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit Seilen und Seilendbefestigungen von Seilbahnen. 4 Für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilverbindungen auf neurechtlichen Seilbahnen gelten die Bestimmungen des SebG und der SebV. 5 Soweit für das Inverkehrbringen von Seilen und Seilendbefestigungen von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen eine EG-Konformitätsbescheinigung und -erklärung vorliegt, begründet diese Verordnung keine zusätzlichen oder abweichenden Anforderungen. SR 743.011.11 1 SR 743.0112 SR 743.01 Seilverordnung AS 2011 2 Werden Klemmplatten für die Montage oder für Instandhaltungsarbeiten verwendet, so muss damit die vorhandene Seilzugkraft sicher gehalten werden können. Es müssen Klemmplatten eingesetzt werden, die dem gegebenen Seildurchmesser entsprechen. Das Seil darf weder durch die dafür nötige Pressung noch durch Gleiten in der Klemmplatte geschädigt werden. Die Flächenpressung ist wie folgt zu begrenzen: a. für Litzenseile: auf 50 N/mm2; b. für kompaktierte Litzenseile: auf 70 N/mm2; c. für offene Spiralseile: auf 100 N/mm2; d. für verschlossene Spiralseile (= Tragseile): auf 150 N/mm2. 3 Um ein Rutschen des Seils feststellen zu können, muss in einem Abstand von ca. 10 mm von der Klemmplatte eine Markierung gesetzt werden. Nach einem festgestellten Rutschen des Seiles ist der betroffene Seilbereich zu markieren und von einer ausgewiesenen fachkundigen Drittperson beurteilen zu lassen. 4 Nach der Montage ist in der Tal- und in der Bergstation die Seilschlaglänge zu messen und zu protokollieren. Art. 23 Erstellen von Verguss- und Klemmköpfen 1 Das Vergiessen von Seilenden mittels Metall oder Kunststoff in der Vergusshülse und die Befestigung von Seilenden im Klemmkopf müssen durch für die entsprechenden Arbeiten ausgebildete Fachpersonen erfolgen. 2 Wer als ausgebildete Fachpe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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