Verordnung vom 7. September 2004 über das KonservatoriumInkrafttreten: 01.09.2004

Auszug


Verordnung vom 7. September 2004 über das KonservatoriumInkrafttreten: 01.09.2004

ASF 2004_100 Verordnung

vom 7. September 2004

Inkrafttreten: 01.09.2004

über das Konservatorium

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 2. Oktober 1991 über die kulturellen Institutionen des Staates (KISG); gestützt auf die Artikel 6 Bst. d und 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1991 über die kulturellen Angelegenheiten; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Auftrag Das Konservatorium hat die Aufgabe, Gesangs- und Instrumentalunterricht auf allen Stufen, einschliesslich der tertiären FH-Stufe, sowie Tanz- und Schauspielunterricht zu erteilen. Art. 2 Gliederung Das Konservatorium ist in zwei Sektionen gegliedert: a) die Musikschule (MS) mit den Nichtberufsklassen; b) die Musikhochschule (MHS) mit den Berufsklassen und den Studiengängen. Art. 3

Direktorin oder Direktor

Die Direktorin oder der Direktor des Konservatoriums hat die künstlerische und administrative Leitung der Schule inne und organisiert und überwacht den Unterricht.

2 Sie oder er bereitet die Geschäfte vor, die von der Kommission behandelt werden. 3 Die Direktorin oder der Direktor wird von der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport (die Direktion) angestellt und untersteht dem Amt für Kultur (das Amt).

Art. 4

Kommission a) Zusammensetzung 1 Die Kommission setzt sich aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und elf Mitgliedern zusammen, die vom Staatsrat für eine Amtsperiode ernannt werden. 2 Jeder Bezirk ist vertreten. 3 Die Abteilungsleiterkonferenz und die Lehrervereinigung sind mit je einem Mitglied mit beratender Stimme in der Kommission vertreten. Diese Mitglieder nehmen nicht teil an den Verhandlungen über die Anstellung, das Dienstverhältnis o...

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