Reglement vom 12. September 2006 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2007, 2008 und 2009Inkrafttreten: 01.01.2007
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Reglement vom 12. September 2006 über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2007, 2008 und 2009Inkrafttreten: 01.01.2007
ASF 2006_093 Reglement
vom 12. September 2006Inkrafttreten : 01.01.2007über die Ausübung der Patentfischerei in den Jahren 2007, 2008 und 2009Der Staatsrat des Kantons Freiburggestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei; gestützt auf die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei; gestützt auf das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Fischerei; gestützt auf die Vereinbarung vom 7. August und 10. Dezember 1985 zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane; gestützt auf das Konkordat vom 24. April 1968 über die Ausübung der Fischerei; auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,beschliesst:1. KAPITEL Geltungsbereich Art. 1 Gewässer und Fischereimethoden 1 Dieses Reglement regelt die Ausübung der Angelfischerei in den kantonalen Gewässern sowie in den Grenzgewässern, mit Ausnahme der privaten Gewässer, der verpachteten Wasserläufe, der Wasserläufe, die der Aufzucht dienen, der Wasserläufe, die nicht für die Fischerei bestimmt sind, sowie des Murtenund des Neuenburgersees. 2 Es regelt ebenfalls den Fang von Köderfischen und von Krebsen in diesen Gewässern.2. KAPITEL Verleihung des Fischereirechts Fischerei ohne Patent Art. 2 1 Die Fischerei ohne Patent ist erlaubt: a) im Pérolles-See unter folgenden Bedingungen: – vom 1. Sonntag im März bis zum 1. Sonntag im Oktober, – vom Ufer aus mit Ausnahme der Röhrichte, – mit den nach dem 8. Kapitel dieses Reglements zugelassenen Fanggeräten, ausser für Personen ab dem vollendeten 14. Altersjahr, die nur mit einer einfachen schwimmenden Handangel, die mit einem Schwimmer und einem einfachen Angelhaken mit natürlichen Ködern (Fische, Fischeier oder Amphibienlaich ausgeschlossen) versehen ist, fischen dürfen; b) in den für die Patentfischerei offenen Gewässern zu folgenden Bedingungen: – während der im 6. Kapitel dieses Reglements festgelegten Zeiten, – vom Ufer oder einem Wasserfahrzeug aus, – mit den nach dem 8. Kapitel dieses Reglements zugelassenen Fanggeräten, – für die Minderjährigen unter 14 Jahren unter der Aufsicht eines Vertreters der elterlichen Gewalt, der Inhabe...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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