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Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stiftungsrecht)
Ablauf der Referendumsfrist: 27. Januar 2005 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Stiftungsrecht) Änderung vom 8. Oktober 2004 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 23. Oktober 20031 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 5. Dezember 20032, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 57 Abs. 2 und 3 2 Betrifft nur den italienischen Text. 3 Wird eine juristische Person wegen Verfolgung unsittlicher oder widerrechtlicher Zwecke aufgehoben, so fällt das Vermögen an das Gemeinwesen, auch wenn etwas ...
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