Schulgesetz
Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu
Angeknüpft als:Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu
Angeknüpft als:Auszug
Schulgesetz
SchulgesetzVom 17. März 1981Der Grosse Rat des Kantons Aargau,gestützt auf die §§ 28–35 der Kantonsverfassung,in der Absicht, dem Kanton Aargau Schulen zu geben,in denen die Jugend zur Ehrfurcht vor dem Göttlichen und zur Achtung vor Mitmensch und Umwelt,zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Bürgern,zu gemeinschaftsfähigen, an Geist und Gemüt reifenden Menschen erzogen wird,in denen die Jugend ihre schöpferischen Kräfte zu entfalten vermag und wo sie mit der Welt des Wissens und der Arbeit vertraut gemacht wird,beschliesst:A. Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich1 Das Schulgesetz regelt das Bildungswesen in den öffentlichen Schulen sowie die Aufsicht über die Privatschulen und die private Schulung, soweit schulpflichtige Kinder unterrichtet werden. [1]2 Die Zusammenarbeit mit andern Kantonen, insbesondere die interkantonale Angleichung von Schuleintrittsalter und Schuljahresbeginn sind durch Gesetz zu regeln.§ 1a [2]Funktions-, Berufs- und PersonenbezeichnungenDie in diesem Gesetz verwendeten Funktions-, Berufs- und Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.§ 2Öffentliche Schulen1 Als öffentliche Schulen unterstehen diesem Gesetz:a) Kindergarten,b) Volksschule,c) Mittelschulen,d) … [3]§ 3Recht auf Schulbesuch1 Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton haben das Recht, diejenigen öffentlichen Schulen zu besuchen, die ihren Fähigkeiten entsprechen und deren Anforderungen sie erfüllen.2 Die Schüler beider Geschlechter haben Anspruch auf gleiche Bildungsmöglichkeiten.3 Für Kinder und Jugendliche mit Aufenthalt im Kanton ist der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen unentgeltlich. [4]4 Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton ist der Unterricht an öffentlichen Mittelschulen unentgeltlich. Von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons sowie von Studierenden an der aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene wird in der Regel ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat definiert den Wohnsitz. [5]§ 4 [6]Schulpflicht1 Alle Kinder und Jugendlichen mit Aufenthalt im Kanton unterstehen der Schulpflicht. Sie dauert 9 Jahre oder bis zum erfolgreichen früheren Abschluss einer Grundausbildung an der Volksschule, längstens jedoch bis zur Vollendung des 16. Altersjahres.2 Kinder, die bis zum 30. April das sechste Altersjahr vollendet haben, werden auf Beginn des nächsten Schuljahres schulpflichtig. Bei mangelnder Schulreife wird der Beginn der Schulpflicht um ein Jahr hinausgeschoben.3 Aus wichtigen Gründen kann das Departement Bildung, Kultur und Sport ein Kind auf Gesuch der Inhaber der elterlichen Sorge vorübergehend von der Schulpflicht entbinden oder vorzeitig daraus entlassen. [7]4 Die Schulpflicht kann auch im Rahmen einer Privatschule oder einer privaten Schulung erfüllt werden. Der Regierungsrat regelt hinsichtlich des Unterrichts der schulpflichtigen Kinder die Meldepflicht der Inhaber der elterlichen Sorge gegenüber der zuständigen Schulpflege. [8]§ 5 [9]EinschulungDie Einschulung erfolgt mit Beginn der Schulpflicht. Ist ein Kind zu Beginn eines früheren Schuljahrs schulreif, wird die Einschulung auf Antrag der Inhaber der elterlichen Sorge entsprechend vorgezogen.§ 6Unentgeltlicher Schulort Volksschule [10]1 Die Schulpflicht ist in der Regel in den öffentlichen Schulen der Wohngemeinde oder des Schulkreises, zu dem die Wohngemeinde g...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder