Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA 3, GwV-FINMA 3)

Auszug


Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung-FINMA 3, GwV-FINMA 3)

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im übrigen Finanzsektor

(Geldwäschereiverordnung-FINMA 3, GwV-FINMA 3)

vom 6. November 2008

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand

1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre, die nach Artikel 12 Buchstabe c Ziffer 2 GwG der Aufsicht der FINMA direkt unterstellt sind.

2 Sie gibt vor, wie diese Finanzintermediäre die Pflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere diejenigen nach dem 2. Kapitel des GwG, umsetzen müssen.

Art. 2 Allgemeine Begriffe

In dieser Verordnung gelten als:

a. Kassageschäft: alle Bargeschäfte, insbesondere der Geldwechsel, der Verkauf von Reiseschecks, die Zeichnung von Inhaberpapieren sowie der Kauf und Verkauf von Edelmetallen, sofern mit diesen Geschäften keine dauernde Geschäftsbeziehung verbunden ist;

b. Geld- und Wertübertragung: der Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Entgegennahme von Bargeld, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld oder anderer Form durch bargeldlose Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungsoder Abrechnungssystems;

c. Konzern: Gesellschaft, die durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise zwei oder mehrere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und eine Konzernrechnung erstellt;

SR 955.033.0

Geldwäschereiverordnung-FINMA 3 AS 2008

3 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in F...

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