Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 41, 13. Oktober 2009 › Einzig › Protokoll
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Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister
Zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz abgestimmte Übersetzung1
Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister Abgeschlossen in Kiew am 21. Mai 2003 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Oktober 2009 Die Vertragsparteien dieses Protokolls, unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 10 Absatz 2 des Übereinkommens von 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen), in der Erkenntnis, dass Schadstofffreisetzungs- und -transferregister2 ein wichtiges Instrument darstellen, um mehr Verantwortlichkeit der Unternehmen zu erreichen, die Umweltbelastung zu verringern und eine nachhaltige Entwicklung zu fördern, wie dies in der Erklärung von Lucca festgestellt wird, die auf der ersten Tagung der Vertragsparteien des Aarhus-Übereinkommens beschlossen wurde, gestützt auf Grundsatz 10 der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung von 1992, ferner gestützt auf die Grundsätze und Verpflichtungen, die auf der 1992 abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vereinbart wurden, insbesondere auf Kapitel 19 der Agenda 21, in Anbetracht des Programms für die weitere Umsetzung der Agenda 21, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer neunzehnten Sondertagung 1997 angenommen wurde und in dem sie unter anderem die Erweiterung nationaler Kapazitäten und Möglichkeiten zur Erhebung, zur Verarbeitung und zur Verbreitung von Informationen forderte, um den öffentlichen Zugang zu Informationen über globale Umweltfragen durch geeignete Mittel zu erleichtern, gestützt auf den Durchführungsplan des Weltgipfels von 2002 für nachhaltige Entwicklung, der die Erarbeitung zusammenhängender, integrierter Informationen zu Chemikalien anregt, beispielsweise mittels nationaler Schadstofffreisetzungs- und -transferregister, unter Berücksichtigung der Arbeit des Zwischenstaatlichen Forums für Chemikaliensicherheit, insbesondere der Erklärung von Bahia über Chemikaliensicherheit aus dem Jahr 2000, der Massnahmenprioritäten für den Zeitraum nach dem Jahr 2000 und des Aktionsplans zu Schadstofffreisetzungs- und -transferregistern/Emissionsinventaren, SR 0.814.08 1 Übersetzung des englischen Originaltextes unter Mitberücksichtigung des französischen Originaltextes (RO 2009 5133). 2 Im gegenseitigen Einvernehmen mit Deutschland und Österreich verwendet die Schweiz in Abweichung von der abgestimmten Übersetzung durchgehend «Transfer» bzw. «transferieren» statt «Verbringung» bzw. «verbringen». 2007-0438 5133 Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -transferregister AS 2009 2. Jede Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten binnen 15 Monaten nach Ende eines jeden Erhebungsjahrs in ihr Register aufgenommen werden. Für die Daten des ersten Erhebungsjahrs erstreckt sich diese Frist auf zwei Jahre. 3. Jede Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, stellt sicher, dass die Daten eines bestimmten Erhebungsjahrs sechs Monate nach dem Zeitpunkt in ihr Register aufgenommen werden, zu dem die Vertragsparteien, die keine Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind, hierzu verpflichtet sind. Art. 9 Erhebung der Daten und Aufzeichnung 1. Jede Vertragspartei verpflichtet die Eigentümer oder Betreiber der nach Artikel 7 meldepflichtigen Betriebe, die Daten zu erheben, die benötigt werden, um mit angemessener Häufigkeit die nach Artikel 7 zu meldenden Freisetzungen des Betriebs und Transfers aus dem Betrieb hinaus im Einklang mit Absatz 2 zu bestimmen, sowie die Aufzeichnungen der Daten, aus denen die gemeldeten Informationen gewonnen wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ablauf des betreffenden Erhebungsjahrs für die zuständigen Behörden verfügbar zu h...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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