Verordnung zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser (PRTR-V)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 4, 23. Januar 2007 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 4, 23. Januar 2007 › Einzig › Verordnung
Angeknüpft als:Auszug
Verordnung zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser (PRTR-V)
Verordnung zum Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser
(PRTR-V) vom 15. Dezember 2006 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 19831 über den Umweltschutz (USG), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Zweck und Geltungsbereich 1 Die Verordnung soll den Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser durch ein Register sicherstellen. 2 Sie gilt für Betriebe mit Anlagen nach Anhang 1. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. PRTR: Pollutant Release and Transfer Register (Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser); b. Anlage nach Anhang 1: als Anlage nach Anhang 1 gelten auch mehrere Anlagen derselben Anlagenart (Anhang 1) eines Betriebs, die zusammen den Kapazitätsschwellenwert dieser Anlagenart überschreiten; c. Betrieb: eine Anlage oder mehrere Anlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen und von derselben Inhaberin als betriebliche Einheit geführt werden; d. Inhaberin: Person, die Eigentümerin eines Betriebs ist oder die diesen tatsächlich führt; e. Schadstoff: Stoff oder Stoffgruppe nach Anhang 2; SR 814.017 1 SR 814.01 2006-0425 141 Register über die Freisetzung von Schadstoffen sowie den Transfer AS 2007 von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser Nr. Anlagen b. Anlagen zum Gerben von Häuten oder Fellen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 12 t Fertigerzeugnissen pro Tag c. Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel, insbesondere zum Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Reinigen oder Tränken mit einer Verbrauchskapazität von mehr als 150 kg Lösungsmitteln pro Stunde oder von mehr als 200 t pro Jahr d. Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle) oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren e. Anlagen für den Bau von und zum Lackieren von Schiffen oder zum Entfernen von Lackierungen von Schiffen mit einer Kapazität für mehr als 100 m lange Schiffe (Art. 2 Bst. e, 4 Abs. 1 Bst. a und d) ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
Geförderte Links
ver las páginas en versión mobile | web
ver las páginas en versión mobile | web
© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.
vLex-Inhalte Schweiz
vLex durchsuchen
Für Berufstätige
Für Mitglieder
Andere Dokumente:
Decreti Decisorio nº 567 de Tribunali Amministrativi Regionali, Liguria, T.A.R. - Liguria - Genova, May 05, 2003 | sentenza nº 180 de tribunali amministrativi regionali, toscana, t.a.r. - toscana - firenze, february 03, 2003 | sentenza nº 21 de consiglio di stato january 08 2003 | Décret du 4 juin 2007 portant délégation de signature délégation à l action humanitaire