Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsverordnung, SchVV)

Auszug


Verordnung über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (Schadenversicherungsverordnung, SchVV)

5 Bei nachrangigen Darlehensschulden ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen oder für ihre vorzeitige Rückzahlung wird ausdrücklich die vorherige Zust...

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