Evaluation der Rolle des BSV in der Invalidenversicherung. Bericht von Interface Institut für Politikstudien zuhanden der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK)

Auszug


Evaluation der Rolle des BSV in der Invalidenversicherung. Bericht von Interface Institut für Politikstudien zuhanden der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK)

Evaluation der Rolle des BSV in der Invalidenversicherung

Bericht von Interface Institut für Politikstudien zuhanden der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK)

vom 1. Juni 2005

Zusammenfassung

Fragestellung und Methodisches Vorgehen

Die Invalidenversicherung (IV) verzeichnet seit den Neunzigerjahren ein starkes Rentenwachstum. Aus finanziellen und auch aus sozialpolitischen Gründen ist die starke Zunahme der Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger problematisch. Die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats (GPK-S) hat vor diesem Hintergrund die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK) beauftragt, die Rolle des Bundesamts für Sozialversicherung (BSV) in der IV zu evaluieren. Die vorliegende Evaluation untersucht im Auftrag der PVK zwei Aspekte:

- Einerseits soll aufgezeigt werden, welche konkreten Aufgaben das BSV im Bereich der Aufsicht über die kantonalen IV-Stellen (IVST) hat, wie das BSV diese Aufgaben wahrnimmt und welche Wirkungen damit verbunden sind.

- Andererseits soll untersucht werden, wie und mit welchen Folgen das BSV die Aufgabe wahrnimmt, die Gesetzgebung gemäss Artikel 11 der Organisationsverordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (OV-EDI) weiterzuentwickeln.

Untersucht wurde der Zeitraum zwischen 1995 und heute. Als Datengrundlage dienten 20 Expertengespräche und zahlreiche Dokumente.1 Im Bereich Aufsicht wurden die Produkte der Aufsichtsarbeit des BSV und bestehende Expertisen und Studien zum Thema Aufsicht in der IV analysiert. Die Dokumentenanalyse zum Untersuchungsbereich Gesetzgebung umfasst die Auswertung der Vernehmlassungsvorlagen zur 4. und zur 5. IVG-Revision sowie die Gesetzgebung.

Zentrale Ergebnisse

Nachfolgend fassen wir die Ergebnisse der Evaluation entlang den untersuchungsleitenden Fragestellungen zusammen.

Welche Konsequenzen haben die gesetzlichen Grundlagen für die Aufsicht des BSV über die IV?

Der Gesetzgeber gibt dem Bund eine umfassende Aufsichtkompetenz über die IV. Diese schliesst die fachliche, die administrative und die finanzielle Aufsicht ein. Zudem stehen repressive Mittel zur Verfügung. Die bundesrechtlichen Aufsichtskompetenzen gehen über eine ledigliche Kontrolle des Vollzugs durch die Kantone hinaus. Gleichzeitig lässt der Gesetzgeber dem BSV einen grossen Handlungsspielraum bei der konkreten Umsetzung der Aufsicht.

1 Experteninterviews mit: Verantwortlichen des BSV im Geschäftsfeld Invalidenversiche-rung, des Bereichs Forschung und Entwicklung sowie dem Direktor des BSV, mit

den Leitern von acht ausgewählten kantonalen IVST, dem Präsident der IVSK, Vertreter/-innen von Behindertenorganisationen, zwei Vertretern des seco, Direktion für Arbeit und einem Sozialversicherungsexperten.

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Die Aufgabe der kantonalen Aufsichtsbehörde umfasst die Wahl der IVST-Leitung und Regelung der internen Organisation. Die Aufteilung der Aufsichtskompetenzen von Bund und Kantonen greifen somit ineinander. Das BSV ist bei der Umsetzung der Aufsicht auf die Kooperation mit der kantonalen Aufsichtsbehörde angewiesen. Gleichzeitig benötigen die kantonalen Aufsichtsbehörden fundierte Ergebnisse der fachlichen Aufsicht des BSV, um Einfluss auf die Führung und Organisation der IVST zu nehmen. In der Praxis zeigen sich diesbezüglich Schwierigkeiten. Einerseits werden die kantonalen Aufsichtsbehörden nicht mit allen Aufsichtsdaten, die zur Verfügung stehen, dokumentiert. Andererseits ist die Abgrenzung zwischen fachlicher Aufsicht (Bundeskompetenz) und organisatorischer Aufsicht (kantonale Kompetenz) in der Praxis oft unklar, was teilweise zu einem Aufsichtsvakuum führt.

Wie ist der Vollzug der Aufsicht durch das BSV zu beurteilen?

Bis ins Jahr 2000 hat das BSV seine fachliche Aufsicht über den Vollzug der IV nur punktuell wahrgenommen. Im Bereich der retrospektiven Aufsichtsinstrumente verfügte das BSV lediglich über die alle fünf Jahre stattfindende materielle Geschäftsprüfung. Dem Instrument wurden zudem erhebliche Mängel attestiert.2

Auch über präventive Aufsichtsinstrumente fand die Sicherstellung des einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzugs nur teilweise statt. Die Weisungen waren in dieser Phase nicht aktualisiert. Erst Ende der Neunzigerjahre wurde das Schulungsangebot für das IVST-Personal aufgebaut. Verschiedene Faktoren haben zu dieser mangelhaften Aufsichtstätigkeit beigetragen. Erstens war die Aufsicht BSV-intern auf mindestens fünf Sektionen aufgeteilt. Zweitens erschwerte die Tatsache, dass in den IVST nebeneinander zahlreiche nicht kompatible EDV-Systeme bestanden, die Möglichkeiten zur Prüfung der Geschäftstätigkeit der IVST. Drittens stiess das BSV beim Aufbau neuer Aufsichtsinstrumente bei den IVST anfänglich auf Misstrauen und zum Teil auf Widerstand. Die Bestrebungen des BSV wurden als Eingriff in den föderalistischen Vollzug wahrgenommen.

Seit 2000 nimmt das BSV seine fachliche Aufsichtsfunktion verstärkt wahr...

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