Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen

Übersetzung1

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich der Risikovorsorge und -vorbeugung und der gegenseitigen Hilfeleistung bei natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen

Abgeschlossen am 2. Mai 1995

Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 19962

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Mai 1998

In Kraft getreten am 26. Mai 1998

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,

im Bewusstsein der Risiken von natürlichen oder durch menschliche Tätigkeit verursachten Katastrophen für ihre beiden Staaten;

überzeugt von der Notwendigkeit, dass dem von solchen Ereignissen betroffenen Staat Hilfe geleistet werden soll;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen umschreibt die Bedingungen, unter denen sich die ...

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