Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Auszug


Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

Änderung vom 10. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:

1. Der Ingress erhält folgende Fassung:

Ingress

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 19, 22 Absatz 2, 24, 38, 39 Absatz 2, 44 Absatz 2, 45 Absätze 2 und 5 sowie 46 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG), auf die Artikel 27 Absatz 2, 29, 30a, 30b, 30c Absatz 3, 30d, 32abis, 38 Absatz 3, 39 Absätze 1 und 1bis, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3, 48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833

(USG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914, auf die Artikel 9 und 14 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19925

sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956

über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:

2. Ersatz eines Ausdrucks:

Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Druckgaspackungen» durch «Aerosolpackungen» ersetzt.

1 SR 814.81

2 SR 813.1

3 SR 814.01

4 SR 814.20

5 SR 817.0

6 SR 946.51

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011

d. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben;

e. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Anstrichfarben und Lacken.

3 Ausnahmen

1 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht, soweit die Europäische Kommission gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613 Zulassungen erteilt hat.

2 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO auf begründetes Gesuch weitere Ausnahmen, die befristet werden können, von den Verboten nach Ziffer 2 Buchstaben a2013c und e zulassen, wenn:

a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für teerhaltige Zubereitungen fehlt;

b. nicht mehr teerhaltige Zubereitungen eingesetzt werden, als dies für den angestrebten Zweck zwingend nötig ist; und

c. und das Risiko für die Gesundheit und Umwelt ausreichend begrenzt wird.

13 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkun...

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