Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)

Auszug


Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)

Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich

(Zulassungsverordnung ETH Zürich)

vom 30. November 2010

Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung), gestützt auf Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911,

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.

2 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge richten sich nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen einschlägiger nationaler und internationaler Abkommen und Richtlinien.

3 Diese Verordnung gilt nicht für: a. das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20082;

b. die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbildungsverordnung vom 14. September 19883.

Art. 2 Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns

1 Das Studienjahr beginnt an der ETH Zürich mit dem Herbstsemester.

2 Zulassungen zum ersten Studienjahr des Bachelor-Studiums sowie erstmalige Zulassungen zum Bachelor-Studium erfolgen nur auf Beginn des Herbstsemesters.

3 Zulassungen zum Master-Studium und zu den Studiengängen der didaktischen Ausbildung sowie Wiedereintritte und Studiengangwechsel auf Bachelor-Stufe können auch auf Beginn des Frühjahrssemesters erfolgen, sofern diese Möglichkeit im jeweiligen Studiengang angeboten wird.

SR 414.131.52 1 SR 414.110

2 SR 414.133.1

3 SR 414.136

Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011

b. schweizerisches Lehrerpatent, das Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, f oder g nicht entspricht;

c. ausländischer Maturitäts- oder Studienausweis, der die prüfungsfreie Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht ermö...

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