Revisionsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, und gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist (mit Anhang)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 9, 3. März 2009Einzig › Revisionsprotokoll

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Auszug


Revisionsprotokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, und gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist (mit Anhang)

Originaltext

Revisionsprotokoll

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in London am 8. Dezember 1977, in der Fassung gemäss dem Protokoll, das in London am 5. März 1981 unterzeichnet worden ist, und gemäss dem Protokoll, das in Bern am 17. Dezember 1993 unterzeichnet worden ist

Abgeschlossen am 26. Juni 2007 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20081 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Dezember 2008

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland,

vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 8. Dezember 19772 in London unterzeichneten Abkommens zwischen den Vertragsstaaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen in der Fassung gemäss den am 5. März 19813 in London und am 17. Dezember 19934 in Bern unterzeichneten Protokollen abzuschliessen (im Folgendes als «das Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart:

Art. I

Ein neuer Buchstabe l wird in Artikel 3 Absat...

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