Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
Bundesblatt Nr. 28, 20. Juli 2004 › Seccion Unica
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Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren
zu 01.082 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren vom 23. Juni 2004 Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, wir unterbreiten Ihnen die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Revisionspflicht im Gesellschaftsrecht) sowie zum Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren und beantragen Ihnen, den beiliegenden Gesetzesentwürfen zuzustimmen. Die Vorlage ist aus normtechnischen Gründen als Zusatzbotschaft zur Revision des Rechts des GmbH (01.082) ausgestaltet. Ferner beantragen wir Ihnen, die folgenden parlamentarischen Vorstösse abzuschreiben: 2002 P 02.3489 Rechnungslegung und Revision (N 13.12.02, Leutenegger Oberholzer) nur die Ziffer 6 2002 M 02.3646 Unabhängigkeit des Revisorats (N 04.06. 03, Kommission für Rechtsfragen NR (02.405) [Minderheit Randegger] S 02.10.03) Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung. 23. Juni 2004 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Joseph Deiss Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz Übersicht Verschiedene Ereignisse in der ausländischen und der schweizerischen Wirtschaft haben die Bedeutung der Rechnungslegung und der Revision aufgezeigt. Mit dem vorliegenden Entwurf will der Bundesrat die geltenden Vorschriften zur Revision verbessern, verschiedene Mängel beseitigen und für sämtliche Rechtsformen des Privatrechts ein aktuelles und ausgewogenes Konzept der Revision schaffen. Es gilt, eine qualitativ gute Rechnungsprüfung zu gewährleisten und das Vertrauen in die Revisionsstelle zu festigen. Besonders zu berücksichtigen sind die Bedürfnisse der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und die neusten internationalen Entwicklungen. Der Entwurf sieht eine neue Umschreibung der Revisionspflicht für alle Rechtsformen vor. Die Aufgaben der Revisionsstelle werden präzisiert. Neu definiert sind auch die fachlichen Anforderungen an die Revisorinnen und Revisoren. Die Unabhängigkeit der Revisionsstelle wird eingehend geregelt und verschärft, um Interessenkollisionen - so weit wie möglich - zu verhindern. Die Neuregelung bringt damit einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung einer guten Unternehmenskontrolle (Corporate Governance). Für KMU sieht der Entwurf angemessene Erleichterungen insbesondere bei der Revisionspflicht und beim Umfang der Revision vor. Der bisherige, auf die Rechts-form abgestützte Ansatz wird durch ein rechtsformneutrales Konzept ersetzt, das nach den konkreten sachlichen Gegebenheiten differenziert. Die Neuordnung wird durch vier klar festgelegte Schutzziele bestimmt: Bei Publikumsgesellschaften dient die Revision vorab dem Investorenschutz. Bei allen weiteren wirtschaftlich bedeutenden Unternehmen ist der Schutz öffentlicher Interessen massgebend. In Privatgesellschaften kann der Schutz von Personen mit Minderheitsbeteiligungen oder der Schutz der Gläubigerinnen und Gläubiger eine Revision erforderlich machen. Die neu zu schaffenden gesetzlichen Vorgaben müssen sich an diesen Zielsetzungen orientieren; sie sollen sich aber auch auf diese beschränken. Der Entwurf trägt den verschiedenen Prüfungsbedürfnissen in kleinen und grossen Unternehmen im Rahmen der unterschiedlichen Schutzziele Rechnung. Wo eine ordentliche Revision der Jahresrechnung nicht erforderlich ist, soll eine eingeschränkte genügen; unter bestimmten Voraussetzungen darf eine Prüfung auch unterbleiben. Die Vorschriften zur Revisionsstelle im Obligationenrecht und im Zivilgesetzbuch sind durch ein neues Bundesgesetz über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (Revisionsaufsichtsgesetz) zu ergänzen. Eine staatliche Aufsichtsbehörde wird mit einem Zulassungssystem sicherstellen, dass Revisions-dienstleistungen nur von Fachpersonen erbracht werden, die hierfür genügend qualifiziert sind. Die Revisionsstellen von Publikumsgesellschaften werden zudem einer griffigen Aufsicht unterstellt. Für eine ausführlichere Zusammenfassung der Botschaft siehe Ziffer 1.4. 3970 Inhaltsverzeichnis Übersicht 3970 1 Allgemeiner Teil 3975 1.1 Ausgangslage 3975 1.1.1 Bedeutung und Aufgabe der Revisionsstelle 3975 1.1.2 Revision des Aktienrechts von 1991 3976 1.1.3 Handlungsbedarf 3977 1.2 Ergebnisse des Vorverfahrens 3980 1.2.1 Erarbeitung des Vorentwurfs 3980 1.2.2 Vernehmlassungsverfahren 3982 1.2.3 Erarbeitung des Entwurfs 3983 1.2.3.1 Vorgaben des Bundesrates 3983 1.2.3.2 Aufteilung des Vorentwurfs zum RRG 3983 1.2.3.3 Anhörungen von Experten und Fachverbänden 3985 1.3 Erledigung parlamentarischer Vorstösse 3986 1.3.1 Postulat Walker betreffend Corporate Governance und Anlegerschutz 3986 1.3.2 Motion Leutenegger Oberholzer betreffend Rechnungslegung und Revision 3987 1.3.3 Motion Rechtsk...
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